Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1959 
jenigen Haͤusern zu widmen, wo dergleichen 
Kinder, mit obrigkeitlicher Erlaubniß, ge- 
gen Kostgeld angenommen und ausgezogen 
werden. Ohne obrigkeitliche Erlaubniß darf 
ein solches Etablissement gar nicht Plaz grei- 
fen. Wenn die Polizei -Inspektoren Kennt- 
niß erhalten, daß rohe Eltern ihre eigenen 
oder Stiefkinder auf eine für ihr zartes Alter 
schädliche und zerstörende Weise mißhandeln, 
so sind sie berechtigt, in jedem vorkommen= 
dem Falle dieser Art, mit ihrem Schuze in 
Mitte zu treten, die Eltern in die Schranken 
der Mäßigung zu verweisen, dieselben, wenn 
ste auf dergleichen unnatürlichen Exzessen wie- 
derholt betreten werden, der Polizei-Direk- 
tion zur weitern Einleitung nahmhaft zu 
machen, und auch wohl die Kinder, wenn 
ihnen Lebens= Gefahr droht, auf die Polizei 
zur Besorgung einer anderweiten Unterkunft 
bringen zu lassen. Kinder, welche allein 
und ohne Aufsicht auf öffentlichen Strassen 
and Pldzen, oder bei Gelegenheiten getroffen 
werden, wo sie leicht beschédige wecden kön= 
nen, sind nach Hause zu schaffen, und die 
Elcern derselben zu einer bessern Obsorge zu 
ermahnen, und wenn diese Ermahnungen 
fruchtlos sind, anzuzeigen. 
Eine vorzuͤgliche Aufmerksamkeit verdienen 
die Kinds-Magde. Wenn die Inspekto- 
ren wahrnehmen, daß sich Personen, welche 
der Polizei als lüderliche Dirnen, oder wegen 
vormaliger Ansteckung durch eckelhafte Sen- 
chen bekannt sind, als Kinds-Mägde ver- 
dingen, so sind die betreffenden Herrschaften 
sogleich von diesen Umständen zu benachrich- 
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tigen. Auch auf das öffentliche Betragen 
dieser Klasse von Gesinde ist ein scharfes Au- 
ge zu richten. Kinds= Mägde, wulche 
die ihnen anvertrauten Kinder ausser dem 
Hause sorglos jeder Gefahr bloß stellen, oder 
dieselben gar selbst mißhandeln, oder in dea 
Schenken, und an verdächtigen Orten, be 
sonders zur Nachtzeit mit sich herumschlepe 
pen, sind ohne Weiters *m und 
einzuliefern. 
In Bezuz auf ausgesezte und ge- 
fundene Kinder haben die Inspektoren 
theils zur momentanen Unterbringung dieser 
unglücklichen Geschöpfe, theils zur Samm- 
lung der Indizien gegen den allenfallsigen 
Thäter, die ersten nothwendigsten Maßres 
geln zu treffen. 
§. 21. Das Geschäft der Schugpok- 
ken-Impfung soll zwar, wie bisher, un 
mittelbar von der Polizei: Direktien, und 
dem dazu aufgestellten Arzte, besorgt werden; 
jedoch liegt es in den Pflichten der Inspekto- 
ren, diesem Geschäfte auch ihrer Seits sede 
mögliche Beförderung zu geben, theils durch 
gelegenheitliche Ermunterung und Aufklärung 
furchtsamer und säumiger Eltern, theils durch 
eine fortgesezte Aufmerksamkeit darauf, daß 
bei der Konskription kein impflichtiges Kind 
verschwiegen, und der Impfung heimlich 
entzogen werde. Den Inspektoren maß bes 
halb die Einsicht in die Berzeichnisse der 
geimpften und ungeimpfeen Kinder jederzet 
offen stehen. 
Wenn in einem Hause die Blattern Seuche 
ausgebrochen ist, oder sich verdächtige Son“
	        
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