Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1965 
Gebrauch ungezaͤhmter und wegen boͤfer An- 
gewöhnungen gefährlicher Thiere, nament- 
lich wilder, bissiger, schlagender und stössi- 
ger Pferde und Ochsen, gehört nicht 
minder unter die Gegenstände, welchen die 
Infpekteren ihre Aufmerksamkeit zu widmen 
haben. Es darf vorzüglich nicht gedulder 
werden, daß die Eigenthümer Thiere dieser 
Art unerfahrnen dreisten Jungen überlassen, 
oder daß solche murhwillig gereizt und schen 
gemacht werden. 
Alle öffentlichen zwecklosen Mißhandlungen 
und Grausamkeiten gegen die Thiere über- 
haupt find mit Nachdruck abzustellen. Es 
ist darauf zu halten, daß bei dem Beschlagen 
und Schlachten die größte Vorsicht angewen- 
det werde, um Pferde und Ochsen in fester 
Gewak zu haben. Auch ist ssch zu versschern, 
daß fremde reißende Thiere, welche 
mit Bewilligung der Pelizei= Direkrion zur 
Schau ausgestellt sind, immer so verwahrt 
bleiben, daß Ausbrüche unmsglich fund. 
D. 
In Bezug auf Religion und Gottesdienst. 
K. Zo. Die Polizei: Inspektoren haben zu 
wachen, daß sich nirgends besondere nicht 
obrigkeitlich anrorisirte Konvenrikeln, 
Brüderschaften, oder sonstige Körper' 
schaften bilden, sey es nun wirklich in 
religibser Absichr, oder bloß unrer dem Vor- 
wande derselben, daß alle sogenanmten An- 
dachren, welche durch landesherrliche Ber- 
erdnungen ausgehoben sind, unrerbleiben; daß 
keine unerlaubten Prozesst ouen, Wahl- 
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fahrten und Umgänge statt finden; daß, 
rücksschrlich abergldubischer oder zweckwidriger 
JZeremonien, die bestehenden Vorschriften 
eingehalren, und daß keine gotresdienstlichen 
Handlungen in den Kirchen zur Nachtzeit 
Lvorgenommen werden. 
Auf der andern Seite haben die Inspek- 
toren dafür zu forgen, daß der kirchliche Got- 
tesdienst und jede religiöse Feierlichkeit gegen 
alle Stoͤrungen sicher gestellt, und dabei 
eine anständige Ordnung beobachtet werde. 
Es ist darauf zu halren, daß an den Sonn= 
und Feiertagen während des Gortesdten= 
stes, früh von 8 bis 11 Uhr alle lädrmen= 
den und störenden Beschäftigungen 
in den Häusern und auf den Straßen einge- 
stellt bleiben. 
1. 
In Bezug auf Unterricht und Erziehung. 
§. 31. Den Insoekroren steht es zu, die 
Eltern solcher Kinder, welche immer mäüs- 
sig auf den Serassen herumlaufen, oder gar 
das Publikum durch Muhwillen und Unge- 
zogenheiten beldstigen, zu einer bessern Kin- 
derzucht zu ermahnen. Elrern, wesche 
diese Ermahmmgen ungenuͤzt lassen, find der 
Polzzei-Direktion anzuzeigen. Auf grobem 
Unfug, oder auf öfteren Exzessen berrerene 
Kinder flad ebenfalls zur geeigneten Züchri- 
gung namhaft zu machen, oder, wenn sie un- 
bekannt find, selbst auf die Polizei zu bringen. 
Insbefondere sollen die Inspektoren sich die 
Beförderung des Schulbesuchs angele- 
gen seyn lassen, and aiche sugehen, daß 
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