Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1971 
. 4) eb bie bestlmmten Viktnallen- Taxen ges 
wissenhaft eingehalten werden 7 
Die Inspektoren haben sich hierüber eine 
sortwährende genaue Kenntniß zu verschaf- 
fen, und bei enrdeckten Freveln die Polizei- 
Direktion mittels unverwellter Anzeige zur 
nähern Untersuchung zu veranlassen. 
Das Schlachten und der Fleisch-Verkauf 
a den Häusern, ohne obrigkeitliche Erlanb- 
niß, ist von den Inspektoren jedesmal vor- 
sorglich zu sistiren. 
Inygleicher Art ist gegen Winkelschen- 
ken zu verfahren. 
Das Schlachthaus und die Fleisch- 
bänke, so wie der Viktualien-Markt 
und die Schranne bleiben unter unmittel- 
barer Aussicht der Polizei: Direktion; jedoch 
i- den Inspektoren unbenommen, ihre über 
diese Anstalten gelegenheitlich zemachten Er- 
soh ungen dem Vorflande mitzutheilen. Auch 
sind sie befügt, die außerhalb des Marktes, 
in ihren Bezirken vergefundenen zum Verkau- 
fe besimmten schaͤdlichen und verdorbe 
nen Lebensmittel mit Beschlag zu belegen. 
* 3. Sorge der Insrekroren ist es, daß 
der Vorkauf aufferhalb der zum allgemei- 
nen Sammelplatze bestimmten Märkee, ve#n 
sügch vor den Theren, abgestellt werde. 
Alle auf den Mark' bestimmren Vorräthe 
und Fuhren, wenn auch darüber ein solcher 
Vorkauf ordnimgewidrig bereits abgeschlossen 
worden seyn sellte, sind ohne alle Rücksicht 
m die Stadt, an den bestimmten Ore zu schaf- 
fen, und wiederholt betrezene Vorkäuser sind 
anzuzeigen. 
  
19n3 
Auch das Haufiten #st weder in, noch 
ausser den Dulten zu gestatten. Betretene 
Hausirer sind mie ihren Waaren anzuhalren, 
und auf die Dolizei zu bringen. 
C. é40 Räcksichrlich der Dulten, und des 
Hauptsammelolazes der Klufer und 
Werkfer blelbt die geelgnete Anordnung und 
Aufsicht der Polizet Direktion unmittelbar 
vorbehalten; und die Pollzel„ Inspektoren ha- 
ben dieselbe durch Vollziehung der desfalls 
jedesmal gegebenen speziellen Aufträge zu un- 
terlüzen, nebstdem aber auf die ausserhalb se- 
nes Sammelplazes in den zu ihren Bezirken 
geh rigen Häusernerrichteten Riederlagen 
und bezogenen Kaufláden, und auf die in 
Wircthshäusern oder Privat-Quartieren woh- 
nenden Dulegste, vorzüglich auf Juden, 
kleine Krämer, Musikanten, To- 
schen- und Marionesten Soteler, 
Seiltänzer u. d. 30 zu invigiliren, und 
überhaupt ihre Wachsamkeit, in Bezug auf 
die in den O. 15. 12. und 16 bezeichneren 
Personen zu verdoppeln. 
K. A. Heimliche und verborgene 
Waaren Niederlagen, angelegt 3u# den 
verbornen Zoecken des Schlelchhandels 
und der Defraudation landesherrl# 
cher Gefälle sind, wo sie immer entdeckt 
werden, zu schließen, und Eigenthuͤmer und 
Hehler anzuzeigen. · 
Alle wo immer entdeckten ver fälschten 
Haudelswaaren, womit das Pudlikum 
beireqen wied, sind wegzunehmen, der Vir—- 
fölscher und Pettoger ist sch zu versochera.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.