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gnägungen, welche für Leben und Ge-
sundheit offenbar gefährlich snd. Zu
der lezeen Gattung gehören namentlich das
öffentliche Baden, ausserhalb der von der
Polizei bestimmten oder zu bestimmenden
Grenzen; das Schießen nach einem Ziele
oder nach Thieren ausserhalb der unter der
unmittelbaren Aufssicht der Polizei-Direktion
stehenden Schießstatte, an frequenten Stras-
sen und Pläzen. Oesfentliche Unterhaltungen
und Spiele der Jugend, welche in
Muthwillen ausarten, und den Spielenden
selbst oder dritten Personen leicht Schaden
mfügen können, gehören, besonders wo es
an einer speziellen Anfsicht der Eltern oder
Lehrer sehlt, ebenfalls in die gegenwärtige
Kategorie.
. 46. Hazardsoiele dürfen nirgends
im Bezirke geduldet werden.
Den Spielern sind auf Betreten die Kasse
und die Spielwerkzeuge wegzunehmen; die
Spieler selbst, mit Hehlern und Wirthen sind
anzuzeigen. Fremde, welche verdächtig sind,
mit falschem Spiele Gewerbe zu treiben, sind
zu arretiren.
§. 47. Tänze und Tanz-Musik an
öffentlichen Orten und in Wirthshäusern sind
nur an den hiezu bestimmten Tagen und aus-
serdem nur dann, wenn die Polizei-Direk-
ien die Bewilligung hiezu ertheilt hat, zu
gestatten; und ist dabei auf Ruhe und Ord-
nung zu halten. Die Aussicht auf Tänze
und Bälle auf der Redoute und im könig-
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lichen Theater steht der Polizei: Direktion
unmitrelbar zu.
. 48. Eine gleiche Beschaffenheit hat es
mit den Masken-Bällen.
Die Polizei: Inspektoren haben alle Mas-
ken, welche ausser der von der Dolizei be-
stimmten Zeit sich im Publikum sehen lassen;
desgleichen alle unanst ändigen, unmo,
ralischen und scheußlichen Masken,
wo sie solche, ausserhalb der Redomte oder
des königlichen Theaters treffen, zu emser-
nen.
Verdächtige, einsam in Winkeln herum-
schleichende, oder auf Unfug betretene Mas-
ken müssen angehalten, und eraminirt auch
nach Umständen arretirt werden. Jede mas-
kirte Person ist verbunden, sich vor den Po-
lizei: Inspektoren, wenn sie dieß zu verlan-
gen veranlaßt sind, zu demaskiren.
Ruhige und unbedenkliche Masken sind
gegen ungeziemende Zudringlichkeiten und Be-
leidigungen zu schüzen.
§6. c0. Stehende und ambulante Priva#
Theater jeder Art sind der Aussicht der In-
spektoren untergeben. Sie haben zu wachen,
daß darin keine andern Stuͤcke aufgefuͤhrt wer-
den, als diejenigen, welche die Polizei: Di-
rektion gut geheissen hat; daß die Vorstel-
lungen nicht zu ehrkränkenden Persenalitäten
und ergerlichen Unanständigkeiten und Ob-
scönitäten mißbraucht; und die pelizeilichen
Reglements in Bezug auf Ruhe und Ord-
nung vollzogen werden. Sie haben sich end-
lich zu versichern, daß das Lokal dieser Thea-