Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1977 — 1978 
ter im guten Stande erhalten, und alle Be- 
sorgnisse wegen Einsturz oder Feuersgefahr, 
so viel moͤglich, beseitigt werden. 
Gleiche Obliegenheiten haben die Inspek- 
toren auch ruͤcksichtlich aller andern Sch au- 
buden. 
: Winkel-Theater und Buden, wele- 
chen die obrigkeitliche Autorisation fehlt, sind 
zu schließen. 
Auf die königlichen Theatrer steht den 
Inspektoren eine ameliche Einwirkung nicht 
zu. 
V. so. Oeffentliche Aufzüge und 
Festlichkeiten, welche sich auf die Gren- 
jen einzelner Inspektions-Bezirke beschräu- 
ken, werden von den Polizei-Inspektoren, 
mit Vorwissen, und Genehmigung der Poli- 
zei-Direktion, geordnet und geleitct. 
Bei allgemeinen Volks-Festen, 
Feierlichkeiten und Bersammlungen 
wird die Anordnung und beitung von der Po- 
lizei-Direktion unmittelbar übernommen, und 
die Inspektoren haben, so weit ihre Bezirke 
dadurch berührt werden, die Aufträge die- 
ser Behörde zu vollziehen. 
K. 
In Bezug auf die Strassen und dffentlichen 
Pläze. 
6. r. Für die beständige Reinig keit 
der Strassen sind die Inspektoren in ihren 
Bezirken besonders verantwortlich. Sie ha- 
ben dafür zu sorgen, daß zu den bestimmren 
Zeiten die Straßen gekehre, im Semmer mit 
reinem Wasser begossen, im Winter bei 
Glat, Eis bestreut, gusgeeißt, und 
Koth, Eis und Schnee weggeschaft und 
die Rinnen frei und sauber gehalten werden. 
Die Polilzel Inspekeoren haben die hier- 
über zwischen den Eigenthümern und Miechs- 
leuten, und den Nachbaren enestehenden 
Streitigkeiten für jeden einzelnen 
Fall provisorisch zu schlichten; die Sereiten- 
den haben sich nach den Entscheidungen der- 
selben für jeden einzelnen Fall unweigerlich 
zu achten, bis sie ihre vermeintlichen Ansprü- 
che und Gegen-Ansprüche bei der Poltzei-Di- 
rektion ausgetragen, und definitive Entschci- 
dung erwirkt haben werden. Wo die vorge- 
schriebene Reinigung von unfelgsamen, oder 
säumigen Eigenthümern vernachldssigt wirb, 
ist selche ven den Inspektoren auf Kosten der- 
selben durch Taglöhner vernehmen zu lassen; 
und die Polizei-Direktion hat die Beitrei- 
bung der Kosten, und nach Umständen auch 
die Besirafung der gedachten Eigenthümer zu 
versügen. 
In Absicht auf die öffentliche Reinigkeit 
haben die Inspektoren auch darauf zu halten, 
daß aus den Hdusern keine Flüssigkei- 
ten, oder sonstiger Unrarh auf die Stras= 
sen geschütter; daß kein Dünger auf den- 
selben gesammelr, kein Schurr aufgehäuft, 
und lezterer bei Neubauten nie über 48 Stun- 
den liegen gelassen werde. 
Sie haben, wo dieses geschiehr, die Weg- 
räumung zu betreiben, und nöthigen Falls 
auf Kosten der fehlenden Theile durch Tag- 
löhner vornehmen zu lassen. 
Besonders reinlich sollen die öffentli-= 
chen Brunnen gehalten werden. Auch 
(130)
	        
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