Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

Viertes  Kapitel.
Der  Rechtsschutz.

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$  14.  Die  Beschwerde.!

I.  Alles  Verwaltungsrecht  wird  zunächst  durch  die  mit  der
Verwaltung  betrauten  Behörden  verwirklicht.  Auf  diese  Weise
finden  subjektive  Rechte,  wie  Interessen  der  Bürger  ihren
Schutz.  Die  Behörden  haben  von  Amteswegen  das  Recht  anzuwenden,
  aber  die  Gesetze  geben  den  Interessenten  häufig  Gelegenheit,
  für  ihre  Rechte  und  Interessen  bei  der  Behörde  einzutreten,
  bevor  eine  behördliche  Anordnung  ergeht.”  Ist  eine

1  Otto  Mayer,  I  $12.  K.  Parey,  Handbuch  des  preuß.  Verwaltungsrechte,
  1887,  I  S.  16lff.  v.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht,
IS.  560.  Walz,  Bad.  Staatsrecht,  S.  229.  Kormann,  Rechtsgeschäftl.
Staatsakte  S.  305ff.  und  Annalen  des  Deutschen  Reichs  1912,  S.  206  ff.
Stier-  Somlo,  Art.  „Beschwerde“  im  WB.d.  VerwR?  I  431  und  dort
zitierte  Literatur.  Bitters  Handwörterbuch  der  preuß.  Verwaltung,  Art.
„Beschwerde“  I2  S.  274.

2  Beispiele:  Das  sog.  Genehmigungsverfahren  der  Reichsgewerbeordnung,
  $$  17ff.,  verfolgt  den  Zweck,  den  Interessenten  Gelegenheit  zu
geben,  „etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage  binnen  14  Tagen
anzubringen“.  Landmann,  Kommentar  zur  GewO.  1°  S.183ff.  Nach  dem
Preuß.  Ansiedelungsgesetz,  vom  10.  August  1904,  $  15,  können  gegen  das
Gesuch  um  Ansiedelungsgenehmigung  (d.h.  Ansiedelung  außerhalb  einer
im  Zusammenhang  gebauten  Ortschaft)  die  Eigentümer  oder  andere  Berechtigte
  eines  benachbarten  Grundstücks  Einspruch  erheben  mit  der
Behauptung,  die  Ansiedlung  gefährde  ‚den  Schutz  der  Nutzungen  benachbarter
  Grundstücke  aus  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  aus  dem
Gartenbau,  der  Jagd  oder  Fischerei“.  Baltz,  Preuß.  Baupolizeirecht,
S.  171.  Das  Bad.  Ortsstraßengesetz  v.  15.  Okt.  1908,  $  3,  Abs.  3,  schreibt
öffentliche  Bekanntmachung  eines  Ortsbauplans  (Ortsstraßenplan)  vor,
damit  binnen  einer  bestimmten  Frist  Einwendungen  gegen  die  beabsichtigte
  Anlage  geltend  gemacht  werden  können.  Flad,  Bad.  Ortsstraßengesetz,
  S.  168ff.