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so ist die Verfolgung ausgeschlossen ($ 3 No. 2 und 3 de
11 63 55 a
Es darf allerdings keın Grund die Verfolgung eines
Deutschen, der ım Auslande ein Verbrechen oden V. ergehen
begeht, das am Tatorte mit Strafe bedroht ıst, ‚behindern.
Als Gründe für die Ausschließung gelten die in 8 5 des
RStGB. angeführten Fälle. Danach bleibt die Verfolgung
ausgeschlossen, wenn
i. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung
rechtskräftig erkannt und entweder eine nroisprechung e erfolgt
oder die ausgesprochene Strafe vollzogen, 2
2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung. nach
den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen,
oder sn
keit der Handlung erforderliche Antrag des Ver. letzten nich
gestellt worden ist. er
Ist also die Verfolgung ausgeschlossen, so sind die Ve erhältnisse
maßgebend, die vor Beginn der inländischen Stratverfolgung
bestanden. Begründend für den Ausschluß: der
Verfolgung sind entweder Maßnahmen des Gerichts (s. oben
85 No. 1 des StGB.) oder Bestimmungen des Gesetzes des
Auslandes (s. oben $ 5 No. 2 u. 3 des StGB.). Es ergibi
sich allerdings eine große Schwierigkeit, wenn das Delikt
in mehreren Auslandsstaaten begangen worden ist, doch: ıst
es dann unbedingt notwendig, daß das Inland die Gerichtsentscheidungen
und Gesetze aller dieser Staaten berücksichtigt.
B
Wenn im Auslande nur eine Verurteilung, aber keine
Vollstreckung der Strafe erfolgt ist, kann mit Recht 'das
deutsche Gericht dies nicht als Hinderungsgrund zu einer
neuen Verfolgung ansehen, denn das deutsche Gericht ist
kein Vollstreeker einer vom ausländischen;, Gericht verhängten
Strafe. Ueber die Regel hinaus ist, auch wenn