Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Grundzüge  des  römischen  Privatrechts.  453

als  der  zwischen  Erbpacht  und  Zeitpacht,  welch  letztere  sich  oft  zur  Erbpacht  ausgewachsen  hat
—  wohl  nur  aus  der  späteren  und  geringeren  Verbreitung  erklären  und  aus  den  noch  heute
nicht  überwundenen  Schwierigkeiten,  wie  das  Bodenrecht  entgegen  der  Maxime  superkicies
solo  cedit  verselbständigt  werden  kann.  Auch  erwies  sich  noch  die  verwollkommnete  Superfizies
Justinians  im  Abendland  als  nicht  lebensfähig.

III.  Obligationenrecht.

§  56.  Obligation  ?.  Wie  das  deutsche  Recht  (Gierke  oben  265)  und  andere  alte  Rechte
ist  auch  das  römische  von  den  Grundbegriffen  der  Schuld  und  der  Haftung  ausgegangen.  Zwar
bleibt  das  besondere  Verhältnis,  in  dem  sie  zu  den  altrömischen  Instituten,  zumal  nexum  und
sponsio  standen  zurzeit  noch  sehr  zweifelhaft.  Auch  wissen  wir  nicht,  ob  „debitum  jemals
dieselbe  Denkform  darstellte,  wie  in  den  deutschen  Quellen  „Schuld“.  Doch  sind  nectere  und
später  obligare  deutliche  Ausdrücke  für  die  Haftung  einer  Person  oder  einer  Sache  (res  obligatur),
  solvere  liberare  für  die  Lösung  solcher  Haftung:  me  à  te  solvo  liberoque  sagt  die  alte
Formel  Gai.  3,  174.  Jedenfalls  tritt  uns  auch  bei  den  Römemn  die  gedankliche  Trennung  zwischen
dem  Leistensollen  (Schuld)  und  der  Genugtuung  für  Nichtleisten  (Haftung)  entgegen.  So  entsprechen
  nach  allgemeiner  Ansicht  z.  B.  die  dem  Staat  gestellten  Bürgen  (praedes)  und  Pfänder
(praedia  subsignata)  der  universalgeschichtlichen  Figur  von  Personen  und  Sachen,  die  der  Zugriffsmacht
  des  Berechtigten  unterworfen  werden,  während  der  Schuldner  ihr  nicht  unterliegt.
  Die  gleiche  reine  Personenhaftung  scheint  den  vas  und  vindex  genannten  Bürgen,  die
gleiche  reine  Sachhaftung  der  ficucia  und  dem  pignus  gemäß  zu  sein.  Noch  die  Pfandverträge
des  2.  Jahrhunderts  weisen  Spuren  davon  auf;  sämtliche  römischen  Sicherungen  einer  Forderung
  dürften  einem  „Obligationenrecht“  im  weiteren  Sinn  zuzurechnen  sein.

Von  den  geschichtlichen  Wegen,  auf  denen  die  Haftung  des  Schuldners  sich  einführte,
wie  z.  B.  der  Selbstbürgschaft,  haben  wir  hier  nicht  zu  sprechen.  Aber  noch  das  klassische  Recht
der  Schuldverhältnisse  steht  den  archaischen  Anfängen  bei  weitem  näher  als  das  justinianische
und  heutige  Recht,  weil  dort  der  staatliche  Zwang  dem  Gläubiger  grundsätzlich  gar  nicht  das
verschafft,  worauf  die  Schuld  gerichtet  ist.  Vielmehr  verwandelt  sich  die  ursprüngliche  Forderung
schon  im  Zeitpunkt  der  Prozeßbegründung,  indem  sie  durch  den  Litiskontestationsvertrag  erlischt
  oder  prätorisch  als  unwirksam  behandelt  wird  und  einem  neuen  Anspruch  aus  der  Litiskontestation
  Platz  macht  (Gai.  3,  180).  Sodann  lautet  das  Urteil  stets  auf  Geld,  und  endlich
verwirklicht  die  Zwangsvollstreckung  noch  immer  prinzipiell  die  Personenhaftung  im  strengen
Sinn,  die  Haftung  der  Person  mit  dem  Leibe,  wenn  auch  nicht  mehr  mit  dem  Leben.  Praktisch
ist  ja  die  Verstrickung  längst  schon  wichtiger,  insofern  sie  das  Vermögen  des  Hafters  erfaßt.  Aber
die  Ausdrucksweise  selbst  noch  der  justinianisch  bearbeiteten  Quellen  ist  so  sehr  von  der  Auffassung
  des  Obligierens  als  des  obstringere  alium  durchsetzt,  daß  wir  in  ihrem  Bann  bis  in  die
allerletzten  Jahre  den  wesentlichen  Zusammenhang  der  Schuldpflicht  mit  dem  Vermögen  des
Schuldners  gering  geachtet  haben.  Im  übrigen  hat  die  römische  Jurisprudenz  gerade  vermöge
der  ständigen  prozessualen  Betrachtung  des  staatlichen  Rechtszwangs  verstanden,  die  Gründe
der  Haftung  tiefer  zu  erforschen,  den  älteren  vagen  Unrechtsgedanken  zu  spalten  und  den  vom
Delikt  geschiedenen  Vertrag  herauszuarbeiten;  ebenso  den  Inhalt  der  Schuld  zu  analysieren,
deren  Einheit  in  den  Stadien  vor  und  nach  der  Litiskontestation  und  u.  U.  sogar  nach  dem
Urteil  zu  erörtern  und  möglichst  herzustellen  und  so  den  Begriff  der  Leistung  zu  entdecken;

1  Zur  Lit.  Windscheid-Kipp  3  250  noch  bes.:  Creszenzio-Ferrini,  Erncicl.
giurid.  ital.,  Obbligazioni  (1900).  Zum  speziellen  Vortragsrecht  wertvoll  v.  Schey,  Die
Obligationsverhältnisse  des  öst.  allg.  Privatrechts  1  (1890—1907).

2  Perozzi,  Le  obbligazioni  romane,  prolusione  Bol.  1903.  (Gegen  diese  geistvolle,
aber  anfechtbare  Schrift  Pacchioni  in  seiner  üÜbers.:  Savigny,  Le  obbligazioni  1  (19121
642—666).  Marchi,  Storia  e  concetto  della  Obbligazione  romana,  Roma  1911.

2  Brinz,  Pand.  II,  1;  Bekker,  Aktionen  1,  7;  Ih.  J.  49,  51;  Pbacchioni,  St.
Schupfer  1,  203;  in  Savigny,  Le  Obbl.  487  Marchi,  a.  a.  O.;  Binder,  Rechtsnorm
und  Rechtspflicht  (1912);  Cornil,  Mél.  Girard  (1912)  1,  199.  Ferner  unten  zu  #§  64.  Lit.
zu  anderen  Rechten  bei  Schreiber,  Schuld  und  Haftung  1  (1914)  4.