Bayer. Oberstes Laubesgericht in München (Civilsachen). 47
und 52 StGB. zu Gunsten der Angeklagten unzulässig sei, wobei des näheren
ausgeführt wird, daß auch im Strafrechte die Voraussetzungen des Verlöbnisses
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu entnehmen seien.
Die Beschwerde kann indes nicht für begründet erachtet werden. Die
Rechtsprechung des Reichsgerichts hat ständig daran festgehalten, daß der Begriff
des Verlöbnisses und Verlobtseins auf strafrechtlichem Gebiete nicht durch
die Voraussetzungen des civilrechtlich gültigen Verlöbnisvertrags bedingt, sondern
davon unabhängig gemäß den eigenartigen Aufgaben des Strafrechts durchaus
selbständig zu beurteilen und wesentlich durch das Bestehen eines ernstlichen
auf künftige Eheschließung gerichteten Verlöbnisvertrags gegeben sei, sofern nur
die Eheberedung nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoße (Entsch.
Bd. 10 S. 117, Bd. 24 S. 155, Bd. 35 S. 149; Rechtspr. Bd. 9 S. 120).
Von dieser Anschauung abzuweichen, ist kein Anlaß gegeben. Liegt der entscheidende
Gesichtspunkt für diese Auffassung in der besonderen Natur des Strafrechts,
welches die tatsächlich bestehende Interessengemeinschaft derjenigen Personen
zu berücksichtigen hat, welche nach beiderseits vorhandener ernster Willensmeinung
demnächst in die Ehe treten wollen, auch wenn sie die civilrechtlich vorgeschriebenen
Formalien des Verlöbnisses nicht beobachtet haben, so kann auch der Umstand,
daß an die Stelle der früheren das Verlöbnisrecht vielfach verschieden regelnden
Partikularrechte nunmehr die einheitlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
getreten sind, an jener Auffassung nichts ändern, welcher auch die Bestimmung
des Art. 33 des Einf.-Ges. zum Bo. nicht entgegensteht. Es war diesem
nach auf die literarisch streitige Frage, ob für die Gültigkeit des Verlöbnisses
minderjähriger Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters nach Maßgabe des § 107 des B|.
erforderlich ist, als für die Anwendung des § 52 des Strafgesetzbuchs unerheblich
nicht einzugehen. Wenn das Urteil Bd. 35 S. 49 der Entscheidungen des
Reichsgerichts die Voraussetzung erwähnt, daß die Beteiligten die rechtliche
Handlungsfähigkeit besaßen, so werden dadurch wohl die nach & 104 B#|.
völlig geschäftsunfähigen Personen betroffen, nicht aber die beschränkt geschäftsfähigen
Minderjährigen. Vielmehr greifen die allgemeinen Erwägungen, welche
für das Strafrecht dahin geführt haben, von den civilrechtlichen Förmlichkeiten
des Verlöbnisses abzusehen, auch hinsichtlich minderjähriger Personen Platz,
unter welchen die gleichen nahen Beziehungen bestehen, wic unter volljährig
Verlobten. In Ansehung solcher Personen, welche noch dem Kindesalter näher
stehen, würde das verständige Ermessen des Richters im Einzelfalle zu prüfen
haben, ob überhaupt ein ernstlich gemeintes Eheversprechen angenommen werden
kann. III. Strafsenat D. 431/05. Urteil vom 16. November 1905.
C. Bayer. Oberstes Tandesgericht in München (Civilsachen).
Eivikrecht.
Vereinbarung, daß eine Darlehensschuld des Wirtes an den Brauer
durch Zahlung eincs bestimmten Uberpreises für das zu beziehende Bier
getilgt werden soll. Wirkung einer solchen Vereinbarung für den Erwerber
der Wirtschaft und für die Erben des Darlehensschuldners (Ausf.-Ges zum
BGB. Art. 13; Ges., Ubergangsvorschriften betr. Art. 4).
Der Wirt F. K. in Rh. hatte am 26. April 1899 urkundlich anerkannt,
der Brauereigesellschaft vormals Schw. in Sp. die Summe von
4736 Mk. 23 Pfg. als Darlehen zu schulden. Die Schuld sollte in der Art
getilgt werden, daß der Schuldner seinen gesamten Bierbedarf von der Glänbigerin