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geachtet aller Schwierigkeiten konnte der Kongreß
die Verhandlungen schon am 9. Okt. 1874 durch
Unterzeichnung des allgemeinen Postvereinsvertrags
zum formellen Abschluß bringen.
Seinem Inhalt nach zerfällt der Berner Vertrag
in zwei Abschnitte. In dem ersten sind die
Grundsätze festgestellt, nach welchen der Austausch
von Korrespondenzgegenständen, d. h. Briefen,
Postkarten, Drucksachen, Warenproben und
Geschäftspapieren, unter den Vereinsländern erfolgen
sollte. Der zweite Abschnitt enthält die
Verfassung des Vereins, seine innere
Organisation. Als leitender Grundsatz gilt für
den Vertrag die Bestimmung, daß die vertragschließenden
Teile ein einziges Postgebiet bilden,
daß mithin für die Behandlung der Postgegenstände
die politischen Schranken vollständig wegfallen.
Die unmittelbare Folge dieses Satzes war,
daß erleichternde Bestimmungen, namentlich in
betreff des Transits, der Portosätze und der Portoteilung
getroffen werden konnten. Die zweite
überaus wichtige Frage war die Reglung des
Transits. Hier ist zu unterscheiden zwischen Freiheit
des Transits und zwischen Unentgeltlichkeit
des Transits. Die Transitfreiheit wurde
durch Art. 10 des Vertrags vollständig erreicht.
Es ist eine große Errungenschaft, welche mit der
früheren fiskalischen Praxis gründlich aufräumte.
Früher suchten sich die einzelnen Staaten in den
verschiedenen Postverträgen in dieser Frage zu
übervorteilen; die Transitfreiheit wurde nicht ohne
wichtige Gegenleistungen zugestanden. Jetzt ist
jedes Vereinsland berechtigt, mit jedem andern
Vereinsland, unter Benutzung sämtlicher im Vereinsgebiet
gelegenen Transitstraßen, ohne daß es
der vorherigen Verständigung mit den Verwalttungen
der zwischenliegenden Länder bedarf, in
unmittelbaren Austausch der Postsendungen zu
treten. Verschieden von dieser Transitfreiheit ist
die Unentgeltlichkeit des Transits. Erstere
ist eine Verkehrsfrage, letztere aber eine Geldfrage
zwischen den Postkassen der einzelnen Staaten.
Das Prinzip der Unentgeltlichkeit des Transits
beruht auf der Erfahrung, daß sich die Leistungen,
welche ein Staat in der Beförderung fremder
Korrespondenz durch sein Gebiet ausführt, durchschnittlich
mit denjenigen ausgleichen, welche er
selbst von andern Staaten in Durchführung seiner
Korrespondenz durch ihr Gebiet empfängt. Diese
Erfahrung erleidet indessen Ausnahmen, die auf
die besondern geographischen Verhältnisse verschiedener
Staaten zurückzuführen sind. Hier kommen
namentlich Belgien und Frankreich in Betracht.
In Belgien kreuzen sich die wichtigsten Transitlinien
des Kontinents. Das zweite große Transitland
ist Frankreich, das sich bis dahin immer von
der Anschauung leiten ließ, den Verkehrsinteressen
anderer Länder erheblich größere Dienste zu leisten,
als es von solchen empfange, und hieraus ein System
fiskalischer Ausnutzung der Transitlinien entwickelte.
Die Unentgeltlichkeit des Transits würde
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beiden Staaten große Geldopfer auferlegt haben.
Man mußte sich auf ein Kompromiß dahin beschränken,
daß mäßige Transitgebühren festgesetzt
wurden, verschieden für die Land= und die Seebeförderung.
Die Vergütungssätze sind so gering,
daß sie auf das vom Publikum zu erhebende Porto
fast gar keinen Einfluß haben. Durch den Pariser
Kongreß wurde die Transitgebührenfrage der Unentgeltlichkeit
wesentlich näher gebracht. Auf dem
Wiener Kongreß mußte sie vorsichtig behandelt
werden, weil die britischen Kolonien Australiens
ihren Beitritt zum Weltpostverein nur unter der
Bedingung erklärt hatten, daß die seitherigen Seetransitvergütungen
beibehalten würden. Auf dem
Kongreß zu Washington wurde eine wichtige Umgestaltung
der Transitzahlungen erreicht. 6 sind
Pauschalvergütungen für den Land= und für den
Seetransit vereinbart worden, die stufenweise sich
erheblich ermäßigen. Hierdurch ist voraussichtlich
einer Reform der Taxen des Weltpostvereins der
Weg gezeigt und wenigstens angebahnt. Auf der
Unentgeltlichkeit des Transits bzw. auf der sehr
mäßigen Vergütung beruht die Möglichkeit des
Einheitsportos. Der Berner Vertrag hat den
Grundsatz des einheitlichen Portos nicht in voller
Reinheit durchführen können. Mit Rücksicht auf
die in den vertragschließenden Ländern herrschenden
Münzverschiedenheiten, und um den Verwaltungen
bei der Einführung des Einheitsportos
der Abrundung wegen Spielraum zu lassen, wurde
die Bestimmung aufgenommen, daß als Übergangsmaßregel
jedem Land vorbehalten bleiben
sollte, einen höheren oder niederen Portosatz als
das Normalvereinsporto (25 Centimes für frankierte
Briefe für je 15 g), jedoch innerhalb der
Grenzen von 20 und 32 Centimes, festzusetzen,
jedoch unter der Voraussetzung, daß für den unfrankierten
Brief das Doppelte wie für den frankierten
zur Erhebung komme. Die Festlegung eines
Minimalportos verhindert zu weit gehende einseitige
Portoermäßigungen. Nachähnlichen Grundsätzen
ist das Porto für Drucksachen, Warenproben
und Geschäftspapiere geregelt, mindestens 5, höchstens
11 Centimes für je 50 g. Ein Meistgewicht
für Briefe besteht nicht; schon die Höhe der Taxe
gebietet eine Beschränkung von selbst. Anders bei
Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapieren:
für erstere wurde ein Meistgewicht von 1000 g,
für letztere von 250 g bestimmt. Für Postkarten
trat eine bedeutende Ermäßigung ein — die Hälfte
des Briefportos — unter gleichzeitiger Einführung
des Frankozwangs. Damit die Sendungen
nicht etwa in Form von Nebengebühren mit höheren
Beträgen belastet würden, bestimmte Art. 9
des Vertrags, daß Briefe weder im Ursprungsnoch
im Bestimmungsland einem andern Porto
oder einer andern Postgebühr als der im Vertrag
festgesetzten unterworfen werden dürfen. Die in
England und Frankreich bestehende besondere Gebühr
für nach Postschluß eingelieferte Briefe ist als
eine Gebühr für eine besondere Leistung anzusehen,
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