Full text : Kriegshetze und Völkermorden. I. Teil (2)

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geachtet  aller  Schwierigkeiten  konnte  der  Kongreß
die  Verhandlungen  schon  am  9.  Okt.  1874  durch
Unterzeichnung  des  allgemeinen  Postvereinsvertrags
  zum  formellen  Abschluß  bringen.

Seinem  Inhalt  nach  zerfällt  der  Berner  Vertrag
  in  zwei  Abschnitte.  In  dem  ersten  sind  die
Grundsätze  festgestellt,  nach  welchen  der  Austausch
  von  Korrespondenzgegenständen,  d.  h.  Briefen,
  Postkarten,  Drucksachen,  Warenproben  und
Geschäftspapieren,  unter  den  Vereinsländern  erfolgen
  sollte.  Der  zweite  Abschnitt  enthält  die
Verfassung  des  Vereins,  seine  innere
Organisation.  Als  leitender  Grundsatz  gilt  für
den  Vertrag  die  Bestimmung,  daß  die  vertragschließenden
  Teile  ein  einziges  Postgebiet  bilden,
daß  mithin  für  die  Behandlung  der  Postgegenstände
  die  politischen  Schranken  vollständig  wegfallen.
  Die  unmittelbare  Folge  dieses  Satzes  war,
daß  erleichternde  Bestimmungen,  namentlich  in
betreff  des  Transits,  der  Portosätze  und  der  Portoteilung
  getroffen  werden  konnten.  Die  zweite
überaus  wichtige  Frage  war  die  Reglung  des
Transits.  Hier  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Freiheit
  des  Transits  und  zwischen  Unentgeltlichkeit
  des  Transits.  Die  Transitfreiheit  wurde
durch  Art.  10  des  Vertrags  vollständig  erreicht.
Es  ist  eine  große  Errungenschaft,  welche  mit  der
früheren  fiskalischen  Praxis  gründlich  aufräumte.
Früher  suchten  sich  die  einzelnen  Staaten  in  den
verschiedenen  Postverträgen  in  dieser  Frage  zu
übervorteilen;  die  Transitfreiheit  wurde  nicht  ohne
wichtige  Gegenleistungen  zugestanden.  Jetzt  ist
jedes  Vereinsland  berechtigt,  mit  jedem  andern
Vereinsland,  unter  Benutzung  sämtlicher  im  Vereinsgebiet
  gelegenen  Transitstraßen,  ohne  daß  es
der  vorherigen  Verständigung  mit  den  Verwalttungen
  der  zwischenliegenden  Länder  bedarf,  in
unmittelbaren  Austausch  der  Postsendungen  zu
treten.  Verschieden  von  dieser  Transitfreiheit  ist
die  Unentgeltlichkeit  des  Transits.  Erstere
ist  eine  Verkehrsfrage,  letztere  aber  eine  Geldfrage
zwischen  den  Postkassen  der  einzelnen  Staaten.
Das  Prinzip  der  Unentgeltlichkeit  des  Transits
beruht  auf  der  Erfahrung,  daß  sich  die  Leistungen,
welche  ein  Staat  in  der  Beförderung  fremder
Korrespondenz  durch  sein  Gebiet  ausführt,  durchschnittlich
  mit  denjenigen  ausgleichen,  welche  er
selbst  von  andern  Staaten  in  Durchführung  seiner
Korrespondenz  durch  ihr  Gebiet  empfängt.  Diese
Erfahrung  erleidet  indessen  Ausnahmen,  die  auf
die  besondern  geographischen  Verhältnisse  verschiedener
  Staaten  zurückzuführen  sind.  Hier  kommen
namentlich  Belgien  und  Frankreich  in  Betracht.
In  Belgien  kreuzen  sich  die  wichtigsten  Transitlinien
  des  Kontinents.  Das  zweite  große  Transitland
  ist  Frankreich,  das  sich  bis  dahin  immer  von
der  Anschauung  leiten  ließ,  den  Verkehrsinteressen
anderer  Länder  erheblich  größere  Dienste  zu  leisten,
als  es  von  solchen  empfange,  und  hieraus  ein  System
  fiskalischer  Ausnutzung  der  Transitlinien  entwickelte.
  Die  Unentgeltlichkeit  des  Transits  würde

 

usw.  262
beiden  Staaten  große  Geldopfer  auferlegt  haben.
Man  mußte  sich  auf  ein  Kompromiß  dahin  beschränken,
  daß  mäßige  Transitgebühren  festgesetzt
wurden,  verschieden  für  die  Land=  und  die  Seebeförderung.
  Die  Vergütungssätze  sind  so  gering,
daß  sie  auf  das  vom  Publikum  zu  erhebende  Porto
fast  gar  keinen  Einfluß  haben.  Durch  den  Pariser
Kongreß  wurde  die  Transitgebührenfrage  der  Unentgeltlichkeit
  wesentlich  näher  gebracht.  Auf  dem
Wiener  Kongreß  mußte  sie  vorsichtig  behandelt
werden,  weil  die  britischen  Kolonien  Australiens
ihren  Beitritt  zum  Weltpostverein  nur  unter  der
Bedingung  erklärt  hatten,  daß  die  seitherigen  Seetransitvergütungen
  beibehalten  würden.  Auf  dem
Kongreß  zu  Washington  wurde  eine  wichtige  Umgestaltung
  der  Transitzahlungen  erreicht.  6  sind
Pauschalvergütungen  für  den  Land=  und  für  den
Seetransit  vereinbart  worden,  die  stufenweise  sich
erheblich  ermäßigen.  Hierdurch  ist  voraussichtlich
einer  Reform  der  Taxen  des  Weltpostvereins  der
Weg  gezeigt  und  wenigstens  angebahnt.  Auf  der
Unentgeltlichkeit  des  Transits  bzw.  auf  der  sehr
mäßigen  Vergütung  beruht  die  Möglichkeit  des
Einheitsportos.  Der  Berner  Vertrag  hat  den
Grundsatz  des  einheitlichen  Portos  nicht  in  voller
Reinheit  durchführen  können.  Mit  Rücksicht  auf
die  in  den  vertragschließenden  Ländern  herrschenden
  Münzverschiedenheiten,  und  um  den  Verwaltungen
  bei  der  Einführung  des  Einheitsportos
der  Abrundung  wegen  Spielraum  zu  lassen,  wurde
die  Bestimmung  aufgenommen,  daß  als  Übergangsmaßregel
  jedem  Land  vorbehalten  bleiben
sollte,  einen  höheren  oder  niederen  Portosatz  als
das  Normalvereinsporto  (25  Centimes  für  frankierte
  Briefe  für  je  15  g),  jedoch  innerhalb  der
Grenzen  von  20  und  32  Centimes,  festzusetzen,
jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  für  den  unfrankierten
  Brief  das  Doppelte  wie  für  den  frankierten
  zur  Erhebung  komme.  Die  Festlegung  eines
Minimalportos  verhindert  zu  weit  gehende  einseitige
  Portoermäßigungen.  Nachähnlichen  Grundsätzen
  ist  das  Porto  für  Drucksachen,  Warenproben
und  Geschäftspapiere  geregelt,  mindestens  5,  höchstens
  11  Centimes  für  je  50  g.  Ein  Meistgewicht
für  Briefe  besteht  nicht;  schon  die  Höhe  der  Taxe
gebietet  eine  Beschränkung  von  selbst.  Anders  bei
Drucksachen,  Warenproben  und  Geschäftspapieren:
für  erstere  wurde  ein  Meistgewicht  von  1000  g,
für  letztere  von  250  g  bestimmt.  Für  Postkarten
trat  eine  bedeutende  Ermäßigung  ein  —  die  Hälfte
des  Briefportos  —  unter  gleichzeitiger  Einführung
  des  Frankozwangs.  Damit  die  Sendungen
nicht  etwa  in  Form  von  Nebengebühren  mit  höheren
  Beträgen  belastet  würden,  bestimmte  Art.  9
des  Vertrags,  daß  Briefe  weder  im  Ursprungsnoch
  im  Bestimmungsland  einem  andern  Porto
oder  einer  andern  Postgebühr  als  der  im  Vertrag
festgesetzten  unterworfen  werden  dürfen.  Die  in
England  und  Frankreich  bestehende  besondere  Gebühr
  für  nach  Postschluß  eingelieferte  Briefe  ist  als
eine  Gebühr  für  eine  besondere  Leistung  anzusehen,
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