Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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blatt wie alle andere mit aufgefuͤhrt wird, 
wofuͤr der Interessent die Ausschreibgebuͤhr 
und Immatrikulazions-Taxe zu bezahlen hat. 
III. Jedem Juhaber eines Militaͤr- oder 
Zivil= Verdienst- Ordens= Patents steht frei, 
seinen adelichen Titel auf einen seiner eheli- 
lichen oder adoptirten Söhne in der Art 
erblich zu machen, daß dieser, jedoch erst 
nach seines Vaters Tod, den adelichen Ti- 
kel ebenfalls annimmt, der dann fortwährend 
in derselben Art, immer nur nach erfolgtem 
Tod des Besizers auf den ältesten Sohn, 
oder in dessen Ermanglung auf den dltesten 
Abkömmling des Erwerbers nach der Nel- 
henfolge der Erstgeburt übergeht. Sind keine 
betheiligeen anderen Abkömmlinge des ersten 
Erwerbers mehr vorhanden, so stehet dem 
leztern wieder die Adopzion frei. 
IV. Will aber ein Berechtigter von dieser 
Befugniß der erblichen Uebertragung Ge, 
brauch machen, so muß er dieses dem Reichs- 
Heroldenamte mit Benennung desfjenigen eige- 
nen oder adoptirten Sohnes, auf den die Ueber- 
tragung geschehen soll, welches ohne prcju- 
diztellen Termin zu jeder Zeit, auch in einem 
zurückgelassenen Testament geschehen kann, 
bekannt machen, und ein zu anständiger Füh- 
rung des Adels erfoderliches eigenes Ver- 
mäögen nachweisen; worauf das Reichs-Herol- 
dename, wenn es die Geburts; oder Adopzi- 
ons-Urkunde und die Vermögens= Nachwei- 
sung genügend, auch sonst bei der Person 
des Präfentirten keinen Zweifel gefunden, 
den Ancrag an Unsern Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten erstatten, und nach 
bessen erlangter Autorisazion die geschehene 
Uebertragung in der Matrikel notiren, und 
zur Bekannemachung im Regierungsblatt vor- 
legen wird. Für eine solche erste Transmission 
ist ein für allemal der vierte Theil der sonst 
gewöhnlichen Adels-Tarxe zu bezahlen. Die 
Eintragung des Abkömmlings in das Adels- 
buch selbst, geschieht aber nur in die un- 
terste Adels-Klasse, sofern derselbe nicht eben- 
falls für seine Person ein Ritter ist. 
Die Anmeldungen zur persönlichen Im- 
matrikulazion, ohne Bezug auf die zu jeder 
Zeie frei stehende Uebertragung, muß bis zum 
lezten Juni des künftigen Jahres für die 
jezt schon ernannten Ritter, und für die künf- 
tigen jederzeit im ersten Vierceljahre der Er#- 
nennung erfolgen, ausserdem ihnen die eigene 
persönliche Führung adelicher Titel, und die 
Transmission derselben nicht eingerdumt wird. 
Denn indem Wir hiemit alle anderweitere 
persönliche Adels" Ansprüche als geschlessen 
erklären, so wollen Wir auch ernstlich, daß 
keine Unserer öffentlichen Stellen und Be- 
hörden, oder überhaupt Unsere Diener, ei 
nen nicht wirklich der Adels= Klasse einver- 
leibten und öffentlich ausgeschriebenen Drit- 
ten, in öffentlichen und Privat-Verhand- 
lungen die ihm wohl wissentlich nicht zukom 
menden Adels-Titel beilege, gleichwie gegen 
diejenigen, die sich selbst einen unerweielichen 
Mdel oder höheren Adelsgrad zueignen sollten, 
ein bereits angeordnetes Verfahren bestehet. 
Diese Verfügung erachten Wir dem ältern 
Adel und dem achtbaren Bürgerstande gleich 
ehrenhaft; dem ältern Adel, indem Wirihm aus
	        
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