Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
I## Stück. München, 
Mittwoch den 14. Juli 1313. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Vermantung der Essito-Gegenstände be- 
tresffend.) 4 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Mazestät des Königs. 
So königliche Majestat haben sich über 
die Anwendung der O§.#s und 127, der all- 
gemeinen Mautordnung, — nach welcher der 
Zollpflichtige bei der Halle seines Wohnortes, 
oder bei jener, die er auf seinem Wege zu- 
nächst betritt, die Essito-Maut entrichten, 
im Unterlassungsfalle aber, wenn auch die 
Zollgefälle nicht gefährdet worden sind, die 
Essico-Maut doppelt bezahlen soll, — Vor- 
trag erstatcen lassen, und hierauf beschlos- 
sen, die erwähnten Paragraphe der Maut- 
ordnung dahin zu beschränken, daß die hierin 
enthaltene Verfügung und Strafe nur auf 
die etgentlichen Kaufmannsgüter und Waa- 
ren angewendet werden; densenigen Zoll- 
pflichtigen hingegen, welche mit Gerreide, 
Vieh oder anderen Esstto-Gegenständen in 
das Ausland handeln wollen; nach ihrer 
Konvenienz frei gestellet seyn solle, ob sie 
die treffenden Essito Mautgebühren bei dem 
Maut= oder Hallamte, welches sse bet ih- 
rem Zuge nach dem Auslande am ersten be- 
treten, oder an der Grenz= Austritts, Sta- 
Jeo#n entrichten wollen; wonach die Maus- 
Gmter anzuweisen sind. 
München den r8. Juni 1813. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General= Sekretär 
G. v. Geiger. 
  
(Den Schluß der Anmeldungen für die Adels- 
Immatrikulazion betreffend.) 
Heute den 3. Jultus Vormittags erschten 
im Geschäftssaal des Reichs= Heroldenamts 
ein Reichs-Herold, um den Befehl Seiner 
Masestät des Königs vom 1g. October 1812 
(Ragsbl. S. 1837) die am r. Juli zu 
schließenden Adels= Anmeldungen betreffend, 
vorzulegen, und zu vernehmen, was nuns 
mehr, nach dieser verslossenen lezten Frist 
abermal zu verkünden seyn möchte. — Wo- 
tauf man, nach reiflicher Berathung, und 
eingezogener genauer Kundschaft aller neue- 
sten Anmeldungen, die bis zum heurigen 
Tage eingelangt seyn köunten, folgenden 
Peschluß gefaße: 
1) Alle Adels-Titel, welche zur Stunde 
nicht bei dem Reichs Heroldenanite zur Ein- 
(63)
	        
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