Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Falle  vor  der  Adresse  mit  dem  taxpflichtigen  Vermerk  „Antwort  und  Bote  bezahlt“
oder  EXT  zu  versehen.

Hat  der  Absender  den  Eilbotenlohn  nicht  vorausbezahlt,  so  werden  die  wirklich
  envachsenden  Auslagen  vom  Empfänger  oder,  salls  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,
oder  die  Zahlung  verweigert,  vom  Absender  eingezogen.

Die  Ankunftsanstalt  ist  befugt,  die  Eilbotenbestellung  auch  für  ein  Telegramm
mit  der  Bezeichuung  „Post“  anzuwenden,  sofern  der  Empfänger  schristlich  den  Wunsch
ausgedrückt  hat,  seine  Telegramme  durch  Eilboten  zu  erhalten.  In  diesem  Falle
haftet  allein  der  Empfänger  für  den  entstehenden  Botenlohn.

VII  Auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des  Empsängers  werden  Telehramme
  auch  von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt  nach  einem  anderen  Orte
mit  Telegraphenanstalt  durch  Eilboten  befördert.  Es  geschieht  dies  jedoch  nur  dann,
wenn  die  Telegraphenanstalt  am  Bestimmungsorte  den  Dienst  geschlossen  hat  und
die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Anstalien  nicht  über  15  km  beträgt.  Geht  in
solchen  Fällen  das  Verlangen  auf  Verwendung  von  Eilboten  vom  Absender  aus,
so  hat  dieser  den  Volenlohn  im  voraus  zu  entrichten;  ist  die  Höhe  des  Botenlohns
nicht  bekannt,  so  muß  der  Absender  einen  entsprechenden  Betrag  bei  der  Aufgabeanstalt
  hinterlegen.  Verlangt  der  Empfänger  die  Zustellung  von  Telegrammen
durch  einc  benachbarte  Telegraphenanstalt,  so  hat  er  sich  ein  für  allemal  zur  Tragung
  des  Botenlohns  zu  verpflichten;  vom  Absender  vorausbezahlter  Botenlohn  wird
in  solchen  Fällen  angerechnet.

VIII  Die  auf  Verlangen  des  Absenders  von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt
  nach  einem  anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt  durch  Voten  zu  befördernden
  Telegramme  müssen,  wenn  die  Bestellung  nicht  von  einer  bestimmten  Anstalt
aus  gewünscht,  sondern  die  Wahl  des  Orles,  von  welchem  aus  die  Bestellung  ersolgen
  soll,  den  Unterwegsanstalten  überlassen  wird,  mit  dem  taxpflichtigen  als  1
Wort  zu  berechnenden  Vermerk  XI  [Betrag  des  hinterlegten  Botenlohns  in
Psennig!  .  J.  B.  XF  120  „vbersehen  werden;  dagegen  ist,  wenn  der  Absender
  eine  bestimmte  Anstalt  für  die  Ausführung  der  Bestlung  in  Aussicht  genommen
  hat,  der  als  3  Wörter  zählende  Vermerk  XI  Betrag  des  *mm
bezahlten  oder  hinterlegten  Botenlohns]  von  [Name  der  Bestellanstalt)  .,  3.  B.

Xh  120  von  Glauchau#,  anzuwenden.

IX  Wenn  ein  Telegramm,  für  welches  nach  den  Bestimmungen  unter  VII
Botenlohn  hinterlegt  ist,  auf  telegraphischem  Wege  bis  zum  Bestimmungsorte  hat
befördert  werden  können,  so  wird  dem  Absender  der  hinterlegte  Betrag  nach  Abzug
einer  Gebühr  von  20  Pf.  zurückgczahll.

X  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben
Boten  an  denselben  Empfänger  findet  die  Bestimmung  unter  VI  Abs.  2  gleichmäßig
Auwendung.  Werden  durch  denselben  Boten  an  deuselben  Empfänger  gleichzeitig
solche  Telegramme  abgetragen,  für  welche  der  Botenlohn  im  voraus  bezahlt  ist,  und