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wesens-Abtheilung zwei rothe Epauletten,
auf welchen der Feldwebel drei, der Ser-
geant zwel, der Korporal einen weißen
Strich har.
Diese Rangzeichen müssen in gerader
einie auf das Band des Epaulets geseze,
und lezteres gerade auf der Mitte der
Schulter getragen werden.
§. 29. Die Junker tragen ein Port
d'Epee, dessen Band von Seide, die Quaste
aber von Silber ist; dann ein blaues Epau-
leit ohne Rangzeichen, mit einer flbernen
Quaste; das Kontre-Epaulett ist mit einem
einfachen Bouillon geschlossen. Bei den
Junkern der Kavallerie schließt sich das sil-
berne Achselband an dasselbe an.
§. 3o. Den Ober: und Unteroffzieren
ist der Stock als ein unanwendbares, hin-
derliches Werkzeug sowohl im Dienste, als
überhaupt bei der Uniforme zu tragen ver-
boten.
§. 31. Sämtliche Offziere haben ganz
silberne Port d’Epees ohne Bouillon, mit
einem quadrirten Schafte der Quaste, auf
welchem blaue und silberne Nauten ange-
brache sind; auf dem Hute ganz silberne
Kordons ohne Bouillon, über die Kokarde
ein Silberbörichen von derselben Breite, wie
bei den Bürger Soldaten (C. s.); auf der
linken Schulter ein ganz silbernes Epau-
lett ohne Bouillon, auf dem der Charakter
eines Kapitäus mit drei, eines Oberlieute=
nants mit zwei, eines Unterlieutenants mit
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einem goldenen Striche ausgezeichnet ist.
Auf der rechten Schulter ist ein Kontre-
Epaulett ohne Quaste, mit einem Bouillon=
Kranze geschlossen.
§. 33. Die Adjutanten tragen Sporn
mit Spornleder.
§. 33. Bei den Offizieven der Kaval-
lerie schließt sich das silberne Achselband an
die Kontre: Epaulette.
§. 34. Die bei den Offizieren der Gre-
nadiere und Artillerie auf den aufgeschla-
genen Rockenden befindlichen Grenaden, so
wie bei den Schüzen-Offtieren die Hörner,
und bei den Kavallerie -Offtzieren die 83°
wen, können von Silber gestickt, oder
massiv seyn.
§. 33. Die Stabs-Offiziere haben
zwei Epauletten, und zwar an diesen sowohl,
als an der Quaste des Port d’Epee, und an
den Hut-Kordons, Bouillon; auch die Hut-
Schlinge ist von Bouillon. Der Major
hat ein, der Oberstilieutenant zwei, und der
Oberst drei goldene Röschen auf den Epau-
letten.
I. 30. Die Tragung der Schärpe hat
für die Zukunft gänzlich zu unterbleiben.
§. 37. Den Offtzieren der Grenadtere,
Fütliere, Artillerie und Kavallerie, sind
dunkelblaue, jenen der Schüzen aber graue
Ueberröcke, mit hellblauen Kragen und Auf-
schlägen, zu tragen gestattet.
§. 33. Die Kapvallerie reitet englisch=
Säu##el, die Schabracke ist von hellblauem