fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

666 
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl vorhanden 
sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden. 
Die Zahl der Vertreter jeden Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen. 
Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen. 
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das Einigungs- 
amt nach freiem Ermessen. 
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem anderen Theile 
oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntniß geben und zugleich nach Möglichkeit 
dahin wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamtes bereit findet. 
Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der in § 33 bezeich- 
neten Art auf die Anurufung des Einigungsamtes hinzuwirken suchen und dieselbe den 
Betheiligten bei geeigneter Veranlassung nahe legen. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in deren Verlauf an 
den Streitigkeiten betheiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hiebei, wenn 
das Einigungsamt gemäß Abs. 1 und 6 angerufen worden ist, für den Fall des Nicht- 
erscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe 
findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Cidvilprozeßordnung statt. 
Eine Vertretung betheiligter Personen durch deren allgemeinen Stellvertreter (§ 45 der 
Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig. 
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von beiden Seiten 
beantragt wird. 
§ 35. 
Das Berggewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, besteht neben dem 
Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl. 
Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeich- 
nung nicht, so werden die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt. 
Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehenden Vertrauensmänner nicht, 
so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf mindestens zwei für jeden Theil zu 
bestimmen. 
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten gehören. 
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbetheiligte Personen als Beisitzer mit 
berathender Stimme zuzuziehen; vor der Zuziehung sind die beiden Theile zu hören. 
§ 36. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streit- 
punkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnisse fest- 
zustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.