Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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a) der Fallmeister, dessen Knechte, Wa- 
gen, Hunde, Beil u. s. w. 
b) die Häute, das Fleisch und über- 
haupt Theile der geschlachteten oder 
gefallenen Thiere, 
e) die Menschen, welche mit den kran- 
ken oder todten Thieren umgegangen 
sind, wenn fe sich nicht gleich dar- 
auf nach der Vorschrift gereiniget 
haben, 
0 die Grabstätke des an dieser Krank- 
heir gefallenen Viehes, 
e) das Heu, Stroh u. s. w., welches 
bei dem kranken oder verdaͤchtigen Thie- 
re war und etwa davon genommen 
wurde, 
D alle übrigen Hausthiere, welche in Ge- 
meinschaft oder Berührung mit dem 
kranken Thtere waren, 
g) die Hut- und Weideplaͤze, wo kran- 
kes oder verdaͤchtiges Vieh gestanden, 
h) die Absälle der kranken oder ver- 
dächtigen Thiere, 
i) die Tränktröge, u. #. w. 
Das nothwendige polizelliche Verfahren 
bbei Entdeckung oder Habhaftwerdung solcher 
Gegenstände, richtet ssch nach den Vor- 
schristen der Beilage Zifer 7. 
6) Durch Eilsoten, weche aber nicht aus 
den inn#zirten Orten zu rehmen sind, wer- 
den die angrenzenden und zunächst gelege- 
nen Gemeinden, Ortschaften u. d. gl. von 
dem Ausbruche der Rundvieh" Pest und von 
1634 
der Sperre des angesteckten Ortes in 
Kenntniß gesezt, zugleich zur groͤßten Auf- 
mersamkeit auf ihr Hornvieh und zur Ver 
meidung des gesperrten Ortes angewiesen. 
7) In den angesteckten Orten wird der Be- 
such der Kirche und der Schule von Per- 
sonen und Kindern, deren Vieh bereits 
an der Rindvieh= Pest krank ist, und be- 
sonders der eingepfarrten ansser dem Orte 
gelegenen Gemeinden für die Dauer der 
Sperre untersagt und der erste auf die 
häusliche Andacht beschränkt. 
Auch die Wirthshäuser bleiben bis dahin 
geschlossen. Die etwa nothwendigen Be 
dürfnisse eines gesperrten Ortes werden auf 
Anmelden bei der Sperrungswache von aussen 
beigeschaft und den Einwohnern desselben 
unter gehöriger Vorsicht mit Vermeidum# 
aller Berührung übergeben. Wer in einem 
bereits angesteckren und gesperrten Orte noch 
gesundes Rindvieh in selnem Slralle hat, 
soll dasselbe durch sorgfältige Vermeidung 
aller Gemeinschaft mit Personen und Thie- 
ren 2c. derjenigen Haͤuser, in welchen die 
Rindvieh-Dest ausgebrochen ist, vor diesem 
Uebel zu verwahren trachten. Jede erfolgte 
nene Ansteckung in dem gesperrten Orte soll 
der Sperrungemannschafe, ohne sich jedoch 
derselben zu ndhern, welches überhaupt ver- 
beten ist, angezeigt und von dieser der 
Kommission Nacheicht davon erthellt wer 
den. Das Schrachten des erkrankten Vie 
hes zum Genuß bleibt bei strenger Srraf. 
unkersag#, und es ist deßhalb die Inventarisa.
	        
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