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Versezung dahin mehrere Male, besonders
an den Schweisen und Füßen zu waschen,
wenn die Jahreszeit es erlaubt zu schwem-
men, und einige Zeit der freien Luft auszu-
sezen. Auf gleiche Weise müssen Pferde und
andere Thiere behandelt werden, welche des
Pest= Sroffes verdächtig sind.
S. 3. Die von dem geschlagenen kran-
ken Viehe (nach der Beilage Zifer 6. J. 7)
reservirten Häute, Hörner und der Talg
müssen nach sogleich auf der Stelle vorge-
nommener Einlegung der Häute in die Lau-
gen, in welchen sie einige Tage liegen blei,
ben, an ganz gesicherten Pldzen der freien
Luft durch acht Tage ausgesezt, und unter
dieselben soll öfter ein Strohfeuer gemacht
werden, dann können sie zur ferneren Be-
arbeitung an den Lederer kommen. Die
Hörner werden einen Tag in dem Salz=
wasser gelassen, dann getrocknet und auft-
bewahrt, oder verwerthet.
Der Talg wird an dem Orte der Ver-
grabung ausgeschmolzen, und in Tonnen
oder Gefäßen, welche keiner Infekzions-
gefahr verdächtig sind, aufbehalten, oder
ebenfalls verkauft.
I. J. Die allenfalls bei dem kranken
Thiere gebrauchten Decken werden gewa-
schen, und durch mehrere Tage in der frei-
en Lust aufgehangen. Die zum Auefahren
der Aeser, des Mistes, der Erde der Stall-
böden u. s. w. gebrauchten Wägin sind, wenn
sie von keinem sonderlichen Werthe sind, zu
lerschlagen und zu verdrennen. Ausserdessen
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müssen ste sorgsältig mit kochendem Wasser
und mit scharfer Lauge mehrmalen gewaschen,
der freien Lufst auegesezt und mit frischem
Kalk bestrichen werden.
. 5. Die Menschen, welche mit kran-
ken, an der Rindrieh Pest getsdeeten oder
gefallenen Thieren in Berührung gekommen,
oder auch nur mit Stofen von diesen verunreini-
get worden sind, haben sich sogleich und bevo#
sie mit andern Menschen und Thieren zusam-
men kommen, mit Wasser, Essig und
Seife die Hände zu waschen, zu baden,
die Kleider zu wechseln, die abgelegten zu rei-
nigen, durch mehrere Tage zu lüften, nach
Umständen zu waschen, der Hize eines Back-
ofens oder wenigstens eines Seroh feuers
auszusezen, oder mit den mincralsauren Däm-
osen zu reintgen. Derselben Behandlung
umterliegen auch alle in einem Pest= Stalle
vorfindlichen Gerächschaften, Kleidungen,
Betten, das Leinenzeug u. s. w.
§. 0. Wenn nun nach dem Tode oder
der Wiedergenesung des lezt erkrankten
Stückes Hornvieh innerhalb 20 Tagen sich
keine neue Ansteckung gezeigt hat, und
sowohl die Ställe, als auch die übrigen
Thiere, Urensilen und Menschen gehs-
rig nach der vorstehenden Verschrift gerei-
niger sind; so wird die auf einzelne Höfe oder
ganze Ortschaften rerhängte Sperre aufge-
heben und der Ort 2c. für gesund und rein
erklärt.
G. 7. Dieses so nothwendige und wich-
tige Geschäft der Reinigung darf aber nicht