Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1657 
der Willkuͤhr und Laune der Privaten uͤberlassen 
bletben, sondern hat unter Aufsicht und An- 
ordnung der zur Tilzung und Beschrän= 
kung der Rindvieh-Pest in jedem Bezirke 
zu konstiruirenden Kommissien zu geschehen. 
G. 8. Die Kommission hat aus dieser 
Ursache für die genaue Ausführung dieser 
Vorschristen verantwortlich zu seyn, nach 
geschehener Reinigung eines jeden von der 
Rindvieh: Pest infizirt gewesenen Ortes, den 
Bericht hierüber und über die Art und 
Weise, wie dieses geschehen, an die vorge- 
sezte Behörde zu erstatten, und die Auf- 
hebung der Sperre anzuzeigen. 
— — 
Beilage Zifer 8. 
Instrukzion 
für die die Transporte des ausländischen Schlachk- 
Piches als Eskorte begleitenden Gendarmen, Kor- 
donisten , Gerlchtédiener r2c. 
G. 1. Die die Transporte des ausländl= 
schen Schlachtviehes auf den Ecappenrouten 
durch Baiern begleitenden Eskorten erhalten 
von der Visttazions-Kommission an der Ein- 
teites" Stezien ein Verzeichniß über die An„ 
jahl der Stücke, und über die Zahl und die 
Namen der denselben beigegebenen Treiber, 
Lleferanten, u. s. w., daun der dabei befind- 
lichen Pferde und Hunde. 
1658 
G. 2. Die Eskorte hat zu sorgen, daß 
der Transport auf keinem andern, als dem 
vorgezelchneten Wege getrieben werde, und 
daß sich auch nicht ein Stuͤck, ein Treiber 
u. s. w. davon entferne. 
C. 3. Ingleichen, daß kein Stück von dem 
TDransporte zu einem inländischen Hornviehe 
gestelle, überhaupe niche in andere Ställe, 
als die zu diesem Behufe errichtecen Noth, 
ställe untergebracht, jede Kommunikazion ver- 
mieden, und an keine, als die hiefür be, 
stimmten Tränken geführt werde. 
C. 4. Eine gleiche Aufsschr ist auf die Lle- 
feranten, Treiber, und Wirter des Viehes, 
dann auf die Pferde und Hunde derselben 
zu halten, aller Verkehr und jedes Zusam- 
menkommen mir inländischem Hornvieh, 
Menschen und anderen Thieren ist soviel als 
möglich zuvermeiden 
Besonders ist darauf zu sehen, daß die 
bieferanten, Treiber und Würter des auslän- 
dischen Viehes nicht in die Stalle des 
Landmanns und der Viehbesizer kommen. 
S. 5. Eine vorzügliche Obsorge ist darauf 
zu halten, daß kein Stück auf dem Wege, 
eder an irgend einem Orte, unter was im 
mer für einem Vorwande, von den Treibern 
geschlachtet, verkauft, vertausche, verschenkr 
oder zurückgelassen werde, außer wo dieses 
(116)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.