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Regi
Koͤniglich-Baierisches
ierungsblatt.
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AlV. Stück. München, Mittwoch den -3. Februar 1814.
Allgemeine Verordnungen.
Sie Erhebung der ordentlichen direkten Staats-
auflagen für das Etätsjahr 1812 betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch Unsere Verordnung vom 19. Septem-
ber vorigen Jahres *) haben Wir die Mittel
und Wege bestimmt, welche Wir vor der
Hand zur Deckung der dermaligen außer-
erdentlichen Staatsbedürfnisse nothwendig,
und zweckmäßig erachtet haben. Um aber
auch den ordentlichen Staatsbeduͤrfnissen ge-
hörig fürzusehen, haben Wir auf den An-
trag Unseres geheimen Finanz-Ministerium,
und mit Rücksicht auf die eben angezogene
Verordnung, über die für das laufende Etats-
sahr in Unserem Reiche zu erhebenden or-
dentlichen direkten Auflagen beschlossen, und
beschließen Wir, wie folgt:
Erster Abschnitk.
Von den direkten Auflagen überhaupt,
welche im Etatsjahre 1872 bestehen
sollen.
. J.
Das allgemeine Steuerprovisorium soll
im laufenden Etatsjahre auch in dem Für-
*e) Magebl. bes Jabred 1813. St. L. S. 1161. u.
solt · J «
stenthume Batreuth, Ober= und Unter-
land's, in den ehemaligen Fürstenthümern
Salzburg und Berchresgaden, dann
im Inn und dießseitigen Hausruckvter=
tel in Anwendung kommen.
g. U.
In Folge dessen sollen vom laufenden
Etatsjahre angefangen, auch in diesen jLan-
destheilen, wie in allen übrigen Theilen des
Reiches, wo das allgemeine Steuerprovi-
sorium, oder das definteive Steuersystem
eingeführt ist, nur mehr folgende direkte
Sraatsauflagen bestehen, nämlich:
A. die Haussteuer;
B. die Grundsteuer;
C. die Dominikalsteuer;
D. die Gewerbestener;
E. die Familien: oder Personalsteuer;
. die Zugvlehsteuer.
. III.
Eben so sollen in den gedachten Landes-
theilen von nun an auch die ordentlichen
Konkurrenzen zu besonderen Staatszwecken
(sohin mit Ausnahme der Konkurrenzen zu
außerordentlichen Beduͤrfnissen, dann
zu den Kommunal- und Lokalausgaben) jes-
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