Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Koͤniglich-Baierisches 
514 
Regierungsblatt. 
  
IX. Stück. München, Samstag den 1z. März 2614. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Herstellung der bagerbücher und Zehent- 
Beschreibungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Königvon Baiern. 
Wi haben in Unserm organischen Edikte 
über die Errichtung und Bildung Unseres 
obersten Rechnungshofes vom 30. Oktober 
1312 denselben zugleich mit Herstellung der, 
allen Erfodernissen einer sostematischen Fi- 
nanz-Verwaliung entsprechenden Lager= und 
Vormerkungs= Bücher, dann Zehent Be- 
schreibungen beauftragt, und aus einem von 
dem gedachten obersten Rechnungshofe hier- 
über erstatteten umständlichen Berichte die 
Ueberzeugung geschdôpft, daß bei dem allge- 
mein vernachlässigten Zustande dieser wich- 
tigen Amtebücher derselben verlässige, so- 
wohl die Rechte und Gefälle des Staats, 
als die Verbindlichkeiten und Rechte der 
Grund und Zehentholden sichernde Herstel- 
lung nur durch eine allgemeine Liquidazlon 
der sämtlichen Staats= Dominikal-:Renten 
begründet und bewirkt werden könne. 
Diesemnach beschließen Wir, wie folge: 
J. 
Die angezeigte Liquidazion soll in der 
nachhin bezeichneten Art und Weise unver- 
zuͤglich eingeleitet, und in Vollzug gebracht 
werden. 
Unser oberster Rechnungshof fuͤhrt 
nach seiner Konstituzion uͤber dieses Geschaͤft 
die Oberaufsicht, und Unsere Kreis-Finanz- 
Direkzionen besorgen hiebei die unmittelbare 
Respizienz. 
Denselben liegt daher im Allgemeinen 
ob, für die vorschriftmäßige Behardlung 
und Vollführung des Liquidazions-Geschaf- 
tes in dem festgesezten Termine strenge zu 
wachen, die sich dabei ergebenden Anstände, 
in so ferne nicht eine höhere Eneschließung 
erfoderlich ist, jedesmal schleunigst zu behe, 
ben, und über die Fortschritte desselben mit 
Ende jeden Monats an Unseren obersien 
Rechnungshof umständlich zu berichten, auch 
nach vollendeter Liquidazlon für jeden Kreis 
die geeignete tabellarische Uebersicht der Re- 
sultate zu besorgen. 
Zur Erreichung einer einförmigen und 
möglichst zu beschleunigenden Geschäfts-Lei, 
tung hat jede Finanz-Direkzton die beson- 
dere Respizienz über diesen wichtigen Ge- 
schäftezweig einem ihrer Räthe zu übertra- 
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