Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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gruͤndet, dann eben auch mit der Angabe 
der Liquidanten strenge kontrollirt, und 
durch die von denselben besizenden, und 
vorzulegenden brieflichen Urkunden mög- 
lichst verläßiget, sofort alle jene Belege, 
welche diese Verläßigung begründen, in 
dem Liquidazions= Protokolle gehörig alle- 
girt werden. “ 
#) Nach dieser vorldusigen Richtigstellung 
wird sodann in dem Protokolle wetters 
bemerket: 
1.) wohin jede der ausgeführten Realitä# 
ten vor der Konstituzion des Rent- 
amtes lehen-, grund, zins; oder zehent- 
bar gewesen sey. 
2) Ob die Lehen= oder Grundgerechtig- 
keiten inzwischen abgelöset, oder ob 
Maierschafts-Fristen regultret wurden, 
oder das Laudemium noch und zwar in 
welchen Fällen, und wie zu erheben 
sey, wobel auch das Jahr, und der 
Betrag des lezten Laudemial, Falles zu 
bemerken ist. 
3) Ob und wie jede Realltät zehentbar 
sey? ob ganz, oder zum Theil! wer 
die Kondezimatoren seyen? 
4) Welche sonstig grundherrliche Lasten 
und Serwvituten auf den Realitéten haf 
ten, z. B. noch bestehende grund= oder 
auch vogeherri#che Ratural-Frohnden, 
und zwar mit Aufz#hlung der verschies 
denen gemessen: oder ungemessenen Na- 
turalleistungen. 
Die firirten jährlichen Geldreichnisse 
für bereits schon reluirte grund: und 
— — — 
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vogeherrliche Frohnden werden gehoͤrig 
ausgeschieden unter den nachfolgenden 
Dominikal-Reichnissen sonderbar auf- 
geführt. 
5) In Fällen, wo auf Unsern Domini- 
kal: Renten weitere Dominikal-Ver- 
hältnisse haften, z. B. drarialtsche Ze- 
henten grund= oder zinsbar sind, ist 
solches ebenfalls in dem Protokolle zu 
bemerken. 
8) Hierauf werden die firirten Dominkkal= 
5% 
Reichnisse jeder Art und Gattung als 
ie grundherrlichen, 
lehenherrlichen, 
zinsherrlichen, 
zehentherrlichen, und 
vogtetlichen 
nach ihren zeitherigen Benennungen mit 
ihren Beträgen einzeln, und nach ihrer 
spezisischen Eigenschaft genau ausgeschie- 
den für jedes Dominikal-HObjekt sonder= 
bar vorgetragen. 
Die Geldbeträge werden im vier und 
zwanzig Guldenfuß, die Naturalien aber, 
zur Verläßigung der richtig geschehenen 
Redukzion, in dem, neben einander zu stel- 
lenden, vorhin bestandenen Orts-, — und 
in dem nunmehr durchgehends eingeführ- 
ten balerischen Normal-Maße ausgeworsen. 
Die Aufstellung und Begründung die- 
ser Domimkal-Reichnisse wird auf eben 
sene Art und Weise unter Benüzung der 
nämlichen Grundlagen, und nach eben 
denselben Bestimmungen, wie sie oben 
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