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gruͤndet, dann eben auch mit der Angabe
der Liquidanten strenge kontrollirt, und
durch die von denselben besizenden, und
vorzulegenden brieflichen Urkunden mög-
lichst verläßiget, sofort alle jene Belege,
welche diese Verläßigung begründen, in
dem Liquidazions= Protokolle gehörig alle-
girt werden. “
#) Nach dieser vorldusigen Richtigstellung
wird sodann in dem Protokolle wetters
bemerket:
1.) wohin jede der ausgeführten Realitä#
ten vor der Konstituzion des Rent-
amtes lehen-, grund, zins; oder zehent-
bar gewesen sey.
2) Ob die Lehen= oder Grundgerechtig-
keiten inzwischen abgelöset, oder ob
Maierschafts-Fristen regultret wurden,
oder das Laudemium noch und zwar in
welchen Fällen, und wie zu erheben
sey, wobel auch das Jahr, und der
Betrag des lezten Laudemial, Falles zu
bemerken ist.
3) Ob und wie jede Realltät zehentbar
sey? ob ganz, oder zum Theil! wer
die Kondezimatoren seyen?
4) Welche sonstig grundherrliche Lasten
und Serwvituten auf den Realitéten haf
ten, z. B. noch bestehende grund= oder
auch vogeherri#che Ratural-Frohnden,
und zwar mit Aufz#hlung der verschies
denen gemessen: oder ungemessenen Na-
turalleistungen.
Die firirten jährlichen Geldreichnisse
für bereits schon reluirte grund: und
— — —
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vogeherrliche Frohnden werden gehoͤrig
ausgeschieden unter den nachfolgenden
Dominikal-Reichnissen sonderbar auf-
geführt.
5) In Fällen, wo auf Unsern Domini-
kal: Renten weitere Dominikal-Ver-
hältnisse haften, z. B. drarialtsche Ze-
henten grund= oder zinsbar sind, ist
solches ebenfalls in dem Protokolle zu
bemerken.
8) Hierauf werden die firirten Dominkkal=
5%
Reichnisse jeder Art und Gattung als
ie grundherrlichen,
lehenherrlichen,
zinsherrlichen,
zehentherrlichen, und
vogtetlichen
nach ihren zeitherigen Benennungen mit
ihren Beträgen einzeln, und nach ihrer
spezisischen Eigenschaft genau ausgeschie-
den für jedes Dominikal-HObjekt sonder=
bar vorgetragen.
Die Geldbeträge werden im vier und
zwanzig Guldenfuß, die Naturalien aber,
zur Verläßigung der richtig geschehenen
Redukzion, in dem, neben einander zu stel-
lenden, vorhin bestandenen Orts-, — und
in dem nunmehr durchgehends eingeführ-
ten balerischen Normal-Maße ausgeworsen.
Die Aufstellung und Begründung die-
ser Domimkal-Reichnisse wird auf eben
sene Art und Weise unter Benüzung der
nämlichen Grundlagen, und nach eben
denselben Bestimmungen, wie sie oben
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