Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Pfartei-Erledigung. 
Im IJsarkreise: 
Die Pfarrei Großholzhausen. 
Durch die Befoͤrderung des bisherigen 
Pfarrers zu Großholzhausen auf das Kurat- 
Benefzium zu Se. Stephan am Gottes- 
acker zu München,?) wurde die Pfarrei 
Großholzhausen erlediget. 
Sie liegt im koͤniglichen Landgerichte 
Rosenheim, resp. graͤfl. Preysingschen Pa- 
trimonialgerichte Brannenburg, im Bisthume 
Freing und Dekanate Rosenheim. 
In ihrem Umfange befinden sich 8 Ort- 
schaften, ein Benefizium und zwei Schulen. 
Die Seelenzahl ist 727. 
Das Einkommen des Pfarrers aus Zin- 
sen, Zehenten, Rechten, Widdum und Stol- 
gebühren besteher in 876 fl. 1 kr. Die La- 
sten mit Einschluß der zu tragenden ökono= 
mischen Auslagen betragen 350 fl. 38 kr. 
Die Pfarrei wird ohne Hilfspriestex pastorirt. 
5* S. Nggsbl. v. J. 1313. S. 1565. 
  
(Puriffkazion zwischen den Landgerichten Burg- 
lengenfeld und Parsberg.) 
Vermäge allerhöchsten Reskripts vom r0. 
März l. J. an das General-Kommissariat 
des Regenkreises wird genehmigt daß: 
752 
1) von dem kandgerichte Burslengenfeld 
das Gut Markstetren an das Landgeriche 
Parsberg; dagegen 
2) von dem Landgerichte Parsberg, zwei 
Unterthanen zu Oberpfraundorf, und vom 
Landgerichte Hemau zwölf Unterthanen zu 
Unterpfraundorf, an das Landgericht Burg- 
lengenfeld mit der Justiz= und Polizei-Ver 
waltung übergehen sollen. 
  
(Die Herausgabe eines baierischen Mdelsbuches 
betreffend.) 
Seine königliche Majestät haben Sich al- 
lergnädigst bewogen gefunden, dem Vorstande 
des Reichs-Heroldenamts, Karl HKurich 
Ritter von Lang, die Erlanbniß zu erthei- 
len, ein Baierisches Adelsbuch her- 
auszugeben, welches die Achten Auszüge 
der Adels-Matrikel und die Verzeichnisse 
der eingetragenen adelichen Stammhäuser 
und Familien-Wiäcer enthalten wird. Al- 
lerhöchstdieselben geben demselben nicht nur 
die Befugniß, so oft es ihm angemessen 
scheint, erwähntes Adelsbuch erneuern und 
wieder auflegen zu dürfen, sondern lassen 
auch den sämtlichen königlichen Scellen hier- 
durch zu erkennen geben, daß jeder Nach- 
druck desselben, Theilweis oder im Ganzen, 
von Wem immer veranstaltet, der Konßs= 
kazion unterworfen werden soll.
	        
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