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Königlich-Baierisches
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Regierungsblaeat t.
XXX. Stück. München, Samstag den 16. April 1814.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Appellazionszug in Post-Defsraudazions-
Gegenständen.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben durch Unsere Enrschliessung
vom 2. Norember 18r# (Negierungeblatt
1812 Stuͤck LXIV. Seite 1915 — 1916)
wodurch Wir die bis dahin bei Unsern Ober-
Postäntern bestandenen Postjustiziar= Srel-
len aufgehoben haben, in Ansehung der
denselben obgelegenen Geschaste unter an-
dern verordnet, daß in Post-Beeinträchri-
hungsrillen überhaupt, und besonders in
Pon- Defraudazions= Sachen der Boten,
Schif- Floß= und Fuhrleute, auch ihrer Ge-
Kilfen und Aufgeber, so wie der zum Fracht-
Beit
gewerbe nicht berechtigten Personen, das
Richteramt erster Instanz allenthalben an
die Polizei-Behörden übergehen soll.
In Uebereinstimmung mit dieser Unferer
Entschliessung verordnen Wir munmehr, daß
der Appellazionszug in zweiter Instanz von
nun an nicht mehr an Unsere General-Post-
Direkzion, sondern an Unsere General=
Kreis-Kommissariate gehen soll. Diese Un-
sere allerhöchste Verordnung wird dur h das
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht werden.
München den 0. April 1814.
Mar Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General: Sekrekär
von Baumüller.
raͤge
zur
allgemeinen Landes-Bewaffanung.
Fortsezung des Verzeichnisses
der
watrigeischen Beiträge zur allgemeinen Laudes-Bewaffnung, so wie der Anerbietungen
sur vollkommenen Equtpirung von Jägern und Husaren, and persönliche Scellung mie
Equipirung einzelner Individuen.
Im Isarkreise (Siehe II. XI. XII. XXIII. u. XXIV. Stück.)
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