Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblaeat t. 
XXX. Stück. München, Samstag den 16. April 1814. 
Allgemeine Verordnungen. 
(Den Appellazionszug in Post-Defsraudazions- 
Gegenständen.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben durch Unsere Enrschliessung 
vom 2. Norember 18r# (Negierungeblatt 
1812 Stuͤck LXIV. Seite 1915 — 1916) 
wodurch Wir die bis dahin bei Unsern Ober- 
Postäntern bestandenen Postjustiziar= Srel- 
len aufgehoben haben, in Ansehung der 
denselben obgelegenen Geschaste unter an- 
dern verordnet, daß in Post-Beeinträchri- 
hungsrillen überhaupt, und besonders in 
Pon- Defraudazions= Sachen der Boten, 
Schif- Floß= und Fuhrleute, auch ihrer Ge- 
Kilfen und Aufgeber, so wie der zum Fracht- 
Beit 
gewerbe nicht berechtigten Personen, das 
Richteramt erster Instanz allenthalben an 
die Polizei-Behörden übergehen soll. 
In Uebereinstimmung mit dieser Unferer 
Entschliessung verordnen Wir munmehr, daß 
der Appellazionszug in zweiter Instanz von 
nun an nicht mehr an Unsere General-Post- 
Direkzion, sondern an Unsere General= 
Kreis-Kommissariate gehen soll. Diese Un- 
sere allerhöchste Verordnung wird dur h das 
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht werden. 
München den 0. April 1814. 
Mar Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General: Sekrekär 
von Baumüller. 
raͤge 
zur 
allgemeinen Landes-Bewaffanung. 
  
Fortsezung des Verzeichnisses 
der 
watrigeischen Beiträge zur allgemeinen Laudes-Bewaffnung, so wie der Anerbietungen 
sur vollkommenen Equtpirung von Jägern und Husaren, and persönliche Scellung mie 
Equipirung einzelner Individuen. 
Im Isarkreise (Siehe II. XI. XII. XXIII. u. XXIV. Stück.) 
(32)
	        
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