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einzelnen Grundstuͤcken, welche keinen oͤko-
nomischen Komplex bilden.
60.) Die Kriegssteuer und andere Umlagen,
welche nach dem Steuer-Kapitale regu-
lirt werden, sind bei den Reklamamen in
obigem Verhälinisse gleichfalls herabzu-
seten.
Unsere Steuer- und Domainensekzion hat
bienach sämtliche untergebene Finanzbehoͤr-
den ohne Verzug anzuweisen.
Muͤnchen den 9. Jaͤnner 1814.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die Ustellung der Adspiranten zum Staatodienste
im Justizfache in Beziehung auf die allgemei-
ne Landes-Bewaffnung betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
In dem Artikel 24. der allerhoͤchsten Ver-
ordnung vom 27. Oktober 1813. die allge-
meine Landes-Bewaffnung betreffend, (Re-
Hierungebl. v. J. 1313. St. I.VII. Seite
1335.) wurden die nach bereits bestandener
Prüfung auf den Vorbereitungs Stufen
zumjwirklichen Staatsdienste stehenden jun,
gen Männer aufgefodert, an der Vertheidi-
gung des Vaterlandes ebenfalls Antheil zu
nehmen, und daher entweder sich den Reser-
ven der Nazionalgarde II. Klasse anzushlie-
ßen, oder auf die Kriegsdauer bei den frei-
willigen Korps Dienste zu nehmen.
Indessen hat man bemerkt, daß mehrere
dieser Individnen bioher mit ihren Anmel-
dungen zum persönlichen Dienste in der Hoff-
nung zurückgeblieben sind, daß während ai-
dere in gleichen Verhälenissen stehende Aspi-
ranten zum Staatsdienste, von Vaterland"-
Liebe beseelt zu der Fahne der Landes-Ver=
theidigung eilten, sich hiedurch die Zahl der
Kompetenten vermindern, und ihnen die in-
zwischen erledigten Stellen desto eher zu Theil
werden würden.
Um diesem irrigen Wahne zu begegnen,
werden sämtliche Adspiranten, sowohl Prak-
tikanten als Akzessisten wiederholt auf die
Disposizionen des Artikel 24. der oben er-
wähnten Verordnung mit dem Anhange ver:
wiesen, daß keiner derselben eine Anstellung
im Justizfache, es sey als wirklicher Seaats=
diener oder als Advokat zu erwarten habe,
bevor er sich ausgewiesen haben wird, daß
er der gedachten Verordnung genügt habe.
Sämtliche Justizstellen werden zugleich
angewiesen, bei ihren Begncachtungen hier-
auf die geeignete Rücksicht zu nehmen.
München den ro. Jänner r874.
Graf Reigersberg.
⅞l Durch den Minister
der General= Sekretär
v. Nemmer.