Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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einzelnen Grundstuͤcken, welche keinen oͤko- 
nomischen Komplex bilden. 
60.) Die Kriegssteuer und andere Umlagen, 
welche nach dem Steuer-Kapitale regu- 
lirt werden, sind bei den Reklamamen in 
obigem Verhälinisse gleichfalls herabzu- 
seten. 
Unsere Steuer- und Domainensekzion hat 
bienach sämtliche untergebene Finanzbehoͤr- 
den ohne Verzug anzuweisen. 
Muͤnchen den 9. Jaͤnner 1814. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
Bekanntmachungen. 
(Die Ustellung der Adspiranten zum Staatodienste 
im Justizfache in Beziehung auf die allgemei- 
ne Landes-Bewaffnung betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
In dem Artikel 24. der allerhoͤchsten Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 1813. die allge- 
meine Landes-Bewaffnung betreffend, (Re- 
Hierungebl. v. J. 1313. St. I.VII. Seite 
1335.) wurden die nach bereits bestandener 
Prüfung auf den Vorbereitungs Stufen 
zumjwirklichen Staatsdienste stehenden jun, 
gen Männer aufgefodert, an der Vertheidi- 
gung des Vaterlandes ebenfalls Antheil zu 
nehmen, und daher entweder sich den Reser- 
ven der Nazionalgarde II. Klasse anzushlie- 
ßen, oder auf die Kriegsdauer bei den frei- 
willigen Korps Dienste zu nehmen. 
Indessen hat man bemerkt, daß mehrere 
dieser Individnen bioher mit ihren Anmel- 
dungen zum persönlichen Dienste in der Hoff- 
nung zurückgeblieben sind, daß während ai- 
dere in gleichen Verhälenissen stehende Aspi- 
ranten zum Staatsdienste, von Vaterland"- 
Liebe beseelt zu der Fahne der Landes-Ver= 
theidigung eilten, sich hiedurch die Zahl der 
Kompetenten vermindern, und ihnen die in- 
zwischen erledigten Stellen desto eher zu Theil 
werden würden. 
Um diesem irrigen Wahne zu begegnen, 
werden sämtliche Adspiranten, sowohl Prak- 
tikanten als Akzessisten wiederholt auf die 
Disposizionen des Artikel 24. der oben er- 
wähnten Verordnung mit dem Anhange ver: 
wiesen, daß keiner derselben eine Anstellung 
im Justizfache, es sey als wirklicher Seaats= 
diener oder als Advokat zu erwarten habe, 
bevor er sich ausgewiesen haben wird, daß 
er der gedachten Verordnung genügt habe. 
Sämtliche Justizstellen werden zugleich 
angewiesen, bei ihren Begncachtungen hier- 
auf die geeignete Rücksicht zu nehmen. 
München den ro. Jänner r874. 
Graf Reigersberg. 
⅞l Durch den Minister 
der General= Sekretär 
v. Nemmer.
	        
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