Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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rekzionen eine eigene, mit Beispielen verse- 
hene Anleitung zustellen. Wir bestimmen 
darin, daß sich die Steuergeschwornen künf- 
tig alle Weche einmal, und zwar an Sonn- 
und Feierragen unter der Leitung des Steuer- 
vorgehers versammeln, und die angemelde: 
ten Reklamazionen in ein ihnen mitgetheil- 
tes Formular bloß vormerken sollen. 
Sobald aber mehrere Reklamazionen 
angemeldet worden sind, versammelt sich die 
Informazions= Instanz gleichfalls an einem 
Sonn; oder Feiertage am Size des Rent- 
amtes unter der Leitung des Landgerichts- 
Aktuars, oder eines Assessors, welcher ihre 
Aussprüche protokollirt. 
In den Städten, wo sich eigene Poli- 
zei: Olrekzionen oder Kommissartate befinden, 
wird die Leitung der Informagions-Justan= 
zen einem Pelizei:= Kommissär oder Polizei- 
Kommissartats-Aktuar übertragen. 
Wir sezen auf die Vorstände Unserer 
Stadt:olizei : Kommissariate und Landge- 
richte das Vertrauen, daß sie die Wichtig- 
keit der Reklamazions= Verhandlungen in 
ihrem vollen Maße zu würdigen, und den 
Infermazions-Instanzen alle in ihren Kräf- 
ten liegenden Unterstüzungen zu gewähren 
wissen werden. 
Was die Reklamanten ihrer Seits im Ver- 
hältuisse zu den Informazions-Instanzen zu beo- 
bachten haben, ersehen dieselben aus dem I. Ab- 
schunitte der unter lil- A. angefügten Anleitung. 
Zu den C. . X. A ll. 
Für ene Reklamazionen, welche nach 
eröffnetem Ausspruche der Insormazions= 
  
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Instanz weiter verfolgt werden wollen, wer- 
den von jedem Rentamte eigene, nach den 
sechs Guͤtergattungen abgesonderte Pro- 
tokolle eroͤffnet, wobei uͤbrigens das in der 
Edikte vom 30. September 1811. 89. XII. 
von a —c vorgeschriebene Verfahren in der 
Hauprsache unverändert bleibt; nur fügen 
Wir den Modifkazionen, welche eine noth- 
wendige Folge des Vorhergebenden sind, 
noch die Bestimmung bei, daß die fraglichen 
Protokolle vei sedem Rentamte am 1. Dezem 
ber 1814J. erösfnet, und am lezten Februar 
1815. geschlossen, und daß nach diesem Ter- 
mine keine Reklamazionen mehr von dem 
Rentamte prore bollirt werden sollen. 
Die Steuerpflichtigen unden in dem ll. 
Abschnitte der vorhin erwähnten Beilaze A. 
eine Anleitung, wie sie ihre Reklamazie= 
nen bei dem Rentamte anzubringen haben. 
Was aber die eigentliche Unrersuchung 
der Reklamazionen betrift, so haben Wir 
für nöthig erachter, den Beamten durch Un- 
sere Finanz -Direkzionen eine ausführliche 
Instrukzion zu ertheilen, wobei Wir nach- 
solgende wesentliche Abänderungen und Zu- 
säze der früheren Bestimmungen zum Grunde 
legen. 
1.) Die Untersuchung der Reklamazionen 
beginnt am 1. März 1815. 
2.) Nachdem Wu selbst den Anschein ber 
seitigt wissen wollen, als wenn bei der 
Würdigung der Reklamazionen das In- 
teresse Unserer Finanzen zu einsettig be- 
rücksichtiget werde, und nachdem die Er- 
fahrung erwiesen hat, daß der provisori-
	        
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