Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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2) Die peremtorische Frist für diese Rekla- 
mazionen ex oflicio wird bis zum lezten 
September 1815. verlängert. 
3) Die Neklamazionen cx ollicio sind in 
der Regel gleichfalls bei den Informa= 
zions= Instanzen anzubringen; nachdem 
aber die Bersammlungen dieser Instan- 
zen im September 1814. aufhören, so 
entbinden Wir Unsere Rentämter für 
alle diejenigen Reklamazionen ex ollicio, 
welche später erhoben werden müssen 
um so mehr von der Beibringung eines 
Zeugnisses der Insormazions: Instanz, 
als solche Reklamazions.= Fälle sich ohnes. 
hin unmittelbar vor den Augen der 
Schäzungs-Gremien, und der Unter 
suchungs-Beamten entwickeln. 
4) Für die Reklamazionen ex ollicio be- 
stehen übrigens, weder bei den Informa- 
zions = Instanzen, noch bei den Unter- 
suchungs-Behörden abgesonderte Proto- 
kolle, sondern sie werden in denjenigen 
Hrotokollen behandelt, wohin sie sich 
nach der Gütergattung der Besizungem 
eignen.. 
In so weit nun durch gegenwärtige 
Verordnung die Bestimmungen Unseres 
Ediktes vom Zo. September 1811. mehr, 
oder weniger modiftzirt, oder ganz zurückge- 
nommen worden sind, in so weit ist auch 
jenes Edikt als aufgehoben zu betrachten, 
und Wir erwarten von Unseren sämtlichen 
Behörden und Unterthanen, daß sie durch 
diese Verordnung nicht nur das höchst wich- 
tige Geschäft der Steuer-Reklamazions= 
  
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Verhandlungen sehr erleichtert, und auf ei- 
nen festeren Grund gestellt finden; sondern 
daß auch jede Behoͤrde mit der moͤglichsten 
Anstrengung dahin streben werde, die fuͤr 
Unser Aerar und Unsere Unterthanen gleich 
wohlthaͤtige endliche Berichtigung der pro- 
visorischen Steuerrektifikazion, durch eben 
so thaͤtige als genaue Befolgung gegenwaͤr- 
tiger Verordnung in möglichster Bälde zu 
erreichen. 
München den a. April 1814. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
Lit. A. 
  
Anleitung 
für 
das Verfahren derjenigen, welche eine Re- 
klamazion wider die provisorische Gründe- 
oder Häusersteuer vorzutragen haben. 
II. Abschnit . 
Von der Anmeldung der Reklamazio- 
nen bei den Informazions-Instan- 
zen. 
G. . Alle Reklamazionen über zu hohe 
Besteuerung müssen vor der weitern Unter- 
suchung bei den Informazions-Instanzen 
angebracht werden, deren Zweck und Zusam- 
mensezung in dem Edikte vom 30. Seprember 
1811. (Regierungsblatt S. 152 1.) S. IX. 
Lit. a. ausgesprochen ist. 
§. 2. In jenen Landestheilen, wo schon- 
im Jahre 18½ oder noch früher mit den. 
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