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Diese allerhöchste Bestimmungen werden
andurch sämtlichen Betheiligten zur Wissen-
schafe, den Behörden aber, welche zur Be-
sezung erledigter Stellen durch ihr Gut-
achten zu konkurriren haben, zur Nachach-
tung bekannt gemacht.
München am 19. Jänner 1314.
Glraf von Montgelac.
Durch den Minister
der General= Sekretär
v. Baumüller.
(Die Konkurs-Prüfungen der Adspiranten zum
Staatsdienste betreffend.)
Seine königliche Majestät haben beschlos
sen, daß der durch die Verordnung vom
a1. März 13127) auf den 1. November jeden
Jahres festgesezte Termin für die Konkurs-
Prüfungen der Adspiranten zum Staats-
Dienste wegen der dabei sich ergebenden In--
konvenienzen für die Zukunft auf den 1. Juni
verlege werden, und diesemnach die nächste
Konkurs-Prüfung mit dem 1. Juni 1814
ihren Anfang nehmen soll.
Dieser allerhöchste Beschluß wird hiemit
zur Wissenschaft und Nachachtung der Kreis-
Behörden und Rechts-Kandidaten öffentlich
belannt gemacht.
Muͤnchen den 15. Jaͤnner 1814.
Auf Seiner Majestät des Königs
Spezial-Befehl.
Gr. v. Montgelus. Gr. Reigersberg.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. v. Kobell.
*m S. Rggsblakt v. J. 1612. St. XX. S. 531 u. flg.
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Beiträge
zur
allgemeinen Landes-Bewaffnung.
Verzeichniß
der
des patriotischen Vereins zu
Rürnberg.
Beiträge
Der patriotische Verein in Rürnberg,
welcher sich auf dem allerhöchsten Aufeuf,
bereits am 0. November 1813 bildete, har
sich zu nachstehenden Beiträgen verbindlich
gemacht, aus welchen
diejenigen so Jäger und
6 Husaren,
welche sich zuerst freiwillig melden würden,
ohne selbst die Mittel zu ihrer Equipirung
zu besizen, auf Kosten des Vereins montirt
und equipirt werden sollten.
Dieser Zweck ist vollständig erreicht wor-
den, und der Verein sahe sich noch überdieß
in den Scand gesezt, auf die allerhöchst
ausgesezten Gratisikazionen und Monturs-
Aversa von respektive loo fl. und 30 fl. —
zum Besten der Aerarial-Kasse renunziren,
und ausserdem noch do Jägern und 8 Husaren,
(némlich obige 6 vom Verein und 2 andere
Freiwillige), eine monatliche Feldzulage von
5 fl. — so wie deren zurückgelassenen Familien
Unterstuzungen von 3 bis 4 fl. — monatlich
aussezen zu können.