Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1761 
Königlich= Baierisches 
1762 
Regierungsblatt. 
  
LXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 14. Dezember 1814. 
  
Bekanntmachung. 
  
Instrukzion 
sur 
die Reklamazionen gegen die definitive Kataster- 
Steuer. 
D. die Arbeiten der Steuer, Kadtaster- 
Kommissson soweit vorgerückt sind, daß in 
sämtlichen Landgerichren des Isarkreises, so 
wie in den vier Hauptstädten München, 
Augsburg, Nürnberg, Regensburg die de- 
finitive Steuer, wo sie nicht schon einge- 
führt ist, pro 1877 eintreten kann; so wird 
einsweilen, um die allen fallsigen Irrungen 
zu heben, welche bei Anwendung des dest- 
nitiven Steuer: Systems eingetreten seyn 
koͤnnten, zur Bescheidung der Reklamazio- 
nen folgende provisorische Instrukzton. er- 
theilt. 
G. 1. Jeder Grundeigenthuͤmer, wel- 
cher sich nach Verhaͤitniß seiner Grundbe- 
sizungen zu hoch besteuert zu seyn glaubt, 
hat das Recht zu reklamiren. 
§. a. Gegen die Grundsäze der Be 
steuerung selbst finder durchaus keine Rekla- 
majion statt. 
I. 3. Alle Reklamazionen gründen sich 
daher in der Regel nur auf Beschwerden 
gegen irrige oder urrichtige Manipulazionen 
der Kunst, und Sachverständigen, welche 
die Derail = Grundlagen der Besteuerung 
für das Karaster geliefert, d i. gegen die 
Flächenmessung oder Berechnung, und ge- 
gen die Bonitätcs-Klassifkkazion. 
§.4. Schon die Natur der im vorsie: 
henden O. festgesezten Reklamazionen bringt 
es mit sich, daß selbe nur nach Art und in 
Form von Kompromissen auf dritte unpar-“ 
teiische Kunst: und Sachverstandige ange- 
bracht werden können, zugleich ist es nur 
hiedurch möglich, alle dießfallssgen Klagen 
in kürzester Zeitfeist am billigsten abzurhun, 
und alle kostbaren weitschwelsigen Umtriebe 
zu beseitigen. 
F. 5. Die formelle Leitung der Rekla- 
mazionen ist den koͤniglichen Landgerichten 
ausschließlich uͤbertragen, und nur, wenn 
es nach dem Ermessen der koͤniglichen un- 
mittelbaren Steuer: Karaster= Kommission 
besondere Umstände erheischen, sollen hiezu 
eigene Kommissäre abgeordner werden. 
G. 6. Irrungen in der Fläche lassen 
sich durch wiederholte Messungen leicht ent 
decken. Wenn jedoch solche Irrungen in 
(110*)
	        
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