Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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niß erfahre, wird hiemit nachtraͤglich zu 
Unserm Edikte uͤber die Organisazion der 
MedizinalComiteen vom 8. Dezember 18083. 
S. 5. Lit. a. (Regierungs Blatt 1808. St. 
72. S. 2904.) Folgendes verordnet: 
I. 
Wenn in gerichtlichen und peinlichen Un- 
tersuchungen der betreffende Richter den be- 
stehenden Gesezen gemaͤß bei der Verschie- 
denheit oder Insufficienz der Urtheile der 
beigezogenen Kunstverstaͤndigen, die wissen- 
schaftliche Entscheidung eines Medizinal- 
Comite noͤthig erachtet, kann von dem ersten 
der Fall in dieser Absicht an das betreffende 
Medizinal TKomite gebracht, und muß von 
diesem das Gutachten oder die Encscheidung 
unweigerlich abgegeben werden. Es ist die- 
sem gemäß keineswegs eine Bedingung, daß 
ein Medizinal Comite hiezu von einem Appel- 
lazionsgerichte aufgefodert werde, da die 
Befugniß zur Erholung einer Revision auch 
den Untergerichten zustehen muß, ohne welche 
dieselben die Akten nicht zum Schluße reif 
bearbeiten, oder höheren Stellen vorlegen 
können. 
II. 
Die Beurtheilung, ob ein spezieller Fall 
zur Erholung einer wissenschaftlichen Revi- 
sion uͤber den Ausspruch der untersuchenden 
Kunstverständigen, als palizeilich an die 
Polizeistelle und an ein General Kommissa- 
riat, oder an ein königliches Medizinal Co- 
mite gebracht werden soll, ist keineswegs 
  
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Sache des leztern, sondern nur allein der 
richterlichen Behörden. 
München den r. März 1815. 
Aus 
Seiner Majestät des Kbnigs Spezlal Vollmache. 
Graf von Montgelas. 
Auf kniglichen allerhbchsten Befebl 
der General Sekretä 
F. von Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
Die Jahlung rückständiger Zinsen von Staats- 
Obligationen betreffend.) 
Die laufenden Zinsen der Staats Schuld 
werden seit dem 1. Oktober 1814. von den 
einschlägigen königlichen Staats Schulden= 
tilgungs Kassen zur Verfallzeit pünktlich be- 
zahlt. 
Neuerlichst haben Seine königliche Ma- 
jestät allergnädigst bewilliget, daß auch mie 
der Zahlung der Zinsrückstände, und zwar 
derjenigen des Etats Jahres 1611 angefan- 
gen werde. 
Demzufolge werden vor der Hand 
1. im nächsten Monate von den betreffen- 
den Kassen die innerhalb dem Zeitraume 
vom 1. Oktober 1813. bis zum 1. Ok- 
tober 1814. fällig gewordenen und im 
Rückstande verbliebenen Zinsen der ei- 
gentlichen Fundations Kapirtalien 
der Pfarrer, Benefiziaten, Schulleh- 
rer, Scipendiaten, und anderer Pfründe 
ner, dann der noch in eigener Admini- 
stration stehenden Klöster;
	        
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