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niß erfahre, wird hiemit nachtraͤglich zu
Unserm Edikte uͤber die Organisazion der
MedizinalComiteen vom 8. Dezember 18083.
S. 5. Lit. a. (Regierungs Blatt 1808. St.
72. S. 2904.) Folgendes verordnet:
I.
Wenn in gerichtlichen und peinlichen Un-
tersuchungen der betreffende Richter den be-
stehenden Gesezen gemaͤß bei der Verschie-
denheit oder Insufficienz der Urtheile der
beigezogenen Kunstverstaͤndigen, die wissen-
schaftliche Entscheidung eines Medizinal-
Comite noͤthig erachtet, kann von dem ersten
der Fall in dieser Absicht an das betreffende
Medizinal TKomite gebracht, und muß von
diesem das Gutachten oder die Encscheidung
unweigerlich abgegeben werden. Es ist die-
sem gemäß keineswegs eine Bedingung, daß
ein Medizinal Comite hiezu von einem Appel-
lazionsgerichte aufgefodert werde, da die
Befugniß zur Erholung einer Revision auch
den Untergerichten zustehen muß, ohne welche
dieselben die Akten nicht zum Schluße reif
bearbeiten, oder höheren Stellen vorlegen
können.
II.
Die Beurtheilung, ob ein spezieller Fall
zur Erholung einer wissenschaftlichen Revi-
sion uͤber den Ausspruch der untersuchenden
Kunstverständigen, als palizeilich an die
Polizeistelle und an ein General Kommissa-
riat, oder an ein königliches Medizinal Co-
mite gebracht werden soll, ist keineswegs
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Sache des leztern, sondern nur allein der
richterlichen Behörden.
München den r. März 1815.
Aus
Seiner Majestät des Kbnigs Spezlal Vollmache.
Graf von Montgelas.
Auf kniglichen allerhbchsten Befebl
der General Sekretä
F. von Kobell.
Bekanntmachungen.
Die Jahlung rückständiger Zinsen von Staats-
Obligationen betreffend.)
Die laufenden Zinsen der Staats Schuld
werden seit dem 1. Oktober 1814. von den
einschlägigen königlichen Staats Schulden=
tilgungs Kassen zur Verfallzeit pünktlich be-
zahlt.
Neuerlichst haben Seine königliche Ma-
jestät allergnädigst bewilliget, daß auch mie
der Zahlung der Zinsrückstände, und zwar
derjenigen des Etats Jahres 1611 angefan-
gen werde.
Demzufolge werden vor der Hand
1. im nächsten Monate von den betreffen-
den Kassen die innerhalb dem Zeitraume
vom 1. Oktober 1813. bis zum 1. Ok-
tober 1814. fällig gewordenen und im
Rückstande verbliebenen Zinsen der ei-
gentlichen Fundations Kapirtalien
der Pfarrer, Benefiziaten, Schulleh-
rer, Scipendiaten, und anderer Pfründe
ner, dann der noch in eigener Admini-
stration stehenden Klöster;