Contents : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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ganze  Gebiet,  das  er  mit  unbeschraͤnktem  geistlichen!?8)  und  weltlichen
  155)  Rechte,  theils  durch  Kauf,  theils  durch  Verschreibung  des
Herzogs  Konrad  und  des  Bischofs  und  Kapitels  von  Plock  besigt,
dem  Deutschen  Orden  zum  Eigenthum.“#)

II.  Der  Deutsche  Orden  verspricht  dafür  dem  Bischofe
  und  dessen  Nachfolgern:

lehrt,  daß  sie  für  den  Bischof  bestimmt  war;  in  ihr  sind  die  Lehnspflichten  des  Ordens
bis  ins  Einzelnste  stipulirt,  in  16.  nur  sehr  kurz;  16.  hatte  für  den  Bischof,  15.  für
den  Orden  keinen  Werth,  also  gehört  15.  dem  Bischofe.  So  ist  es  denn  natürlich,
  daß  das  Ordensarchiv  nur  16.  hat,  das  Exemplar  des  Ordens.
VgI.  Voigt  II.  202.  —  NuK  ist  das  Zeitverhältniß  zwischen  den  beiden  Urkunden
nicht  schwer  zu  bestimmen.  Nicht  der  Orden  hatte  zu  verleihen,  sondern  der  Bischof,  also
hatte  er  auch  die  Bedingungen  vorzuschreiben,  der  Orden  mithin  sich  zuerst
zuverpflichten.  —  Ohne  Zweifel  rührt  Voigts  Widerstreben  gegen  den  Vertrag
  aus  seinem  ungünstigen  Urtheil  ber,  das  er  S.  201.  über  Christians  lallerdings
  wohlberechtigte)  Festigkeit  in  der  Behauptung  seiner  Stellung  ausspricht:
  „Offenbar  erzielte  er  in  diesen  Bedingungen  einc  eigene  geistliche  Oberherrschaft
  über  das  Kulmerland  (und  über  Preußen  noch  dazu),  zu  deren  Aufbau  und
Erhaltung  ihm  das  Schwert  des  Ordens  als  Mittel  und  als  Stütze  dienen  sollte.
Christian  stand,  wie  es  scheint,  schon  um  diese  Zeit  nicht  mehr  so  rein  in  seiner
Seele  da,  als  in  jenen  ersten  Tagen,  da  er  das  Licht  der  christlichen  Erleuchtung
zuerst  in  diesen  Landen  anzündete,  u.  s.  w."  Wrr  sehen  nicht  ein,  inwiesern  Christians
  edler  Charakter  es  verdient  hat,  unreiner  Absichten  verdächtigt  zu  werden,
blos  weil  er,  auf  sein  wohlverbrieftes  Recht  gestützt,  von  einem  Orden,  der  der
Welt  entsagt,  um  für  die  Christenheit  zu  kämpfen,  sich  sein  Land  nicht  abtrotzen
ließ.  Doch  halten  wir  uns  an  die  Thatsachen:  der  Orden  hat  den  Vertrag
mit  dem  Bischofgeschlossen,  ist  sein  Vasall  geworden  und  batdie
geistliche  Oberherrschaft  desselben  über  das  Kulmerland  und
über  ganz  Preußen  förmlich  und  seierlich  anerkannt.  —  Wir  dürfen
diese  Thatsache  kühn  als  eine  glänzende  Bestätigung  unserer  Entwicklung  über  Christiams
  Rechte  betrachten.  Der  Orden  ist  gewiß  nur  den  schlagendsten  Beweisen  gewichen.


128)  Von  dem  Bischofe  und  Kapitel  von  Plock.

129)  Wir  erinnem  an  Konrads  Ausdruck  „cum  iure  ducali.“

130)  „Co##ce"  heißt  es  in  dieser,  wie  in  der  Urkunde  16.  Voigt  bemerkt
  (II,  199.  Anm.  1.)  mit  Recht,  daß  dieser  Ausdruck  von  Christian  wohl  bedacht
  gewählt  war;  cs  sollte  eben  Richts  mehr,  als  ein  Verleihen,  ein  Belehnen#sein,
  mit  genau  beigesügter  Bezeichnung  der  Pflichten.