70
ganze Gebiet, das er mit unbeschraͤnktem geistlichen!?8) und weltlichen
155) Rechte, theils durch Kauf, theils durch Verschreibung des
Herzogs Konrad und des Bischofs und Kapitels von Plock besigt,
dem Deutschen Orden zum Eigenthum.“#)
II. Der Deutsche Orden verspricht dafür dem Bischofe
und dessen Nachfolgern:
lehrt, daß sie für den Bischof bestimmt war; in ihr sind die Lehnspflichten des Ordens
bis ins Einzelnste stipulirt, in 16. nur sehr kurz; 16. hatte für den Bischof, 15. für
den Orden keinen Werth, also gehört 15. dem Bischofe. So ist es denn natürlich,
daß das Ordensarchiv nur 16. hat, das Exemplar des Ordens.
VgI. Voigt II. 202. — NuK ist das Zeitverhältniß zwischen den beiden Urkunden
nicht schwer zu bestimmen. Nicht der Orden hatte zu verleihen, sondern der Bischof, also
hatte er auch die Bedingungen vorzuschreiben, der Orden mithin sich zuerst
zuverpflichten. — Ohne Zweifel rührt Voigts Widerstreben gegen den Vertrag
aus seinem ungünstigen Urtheil ber, das er S. 201. über Christians lallerdings
wohlberechtigte) Festigkeit in der Behauptung seiner Stellung ausspricht:
„Offenbar erzielte er in diesen Bedingungen einc eigene geistliche Oberherrschaft
über das Kulmerland (und über Preußen noch dazu), zu deren Aufbau und
Erhaltung ihm das Schwert des Ordens als Mittel und als Stütze dienen sollte.
Christian stand, wie es scheint, schon um diese Zeit nicht mehr so rein in seiner
Seele da, als in jenen ersten Tagen, da er das Licht der christlichen Erleuchtung
zuerst in diesen Landen anzündete, u. s. w." Wrr sehen nicht ein, inwiesern Christians
edler Charakter es verdient hat, unreiner Absichten verdächtigt zu werden,
blos weil er, auf sein wohlverbrieftes Recht gestützt, von einem Orden, der der
Welt entsagt, um für die Christenheit zu kämpfen, sich sein Land nicht abtrotzen
ließ. Doch halten wir uns an die Thatsachen: der Orden hat den Vertrag
mit dem Bischofgeschlossen, ist sein Vasall geworden und batdie
geistliche Oberherrschaft desselben über das Kulmerland und
über ganz Preußen förmlich und seierlich anerkannt. — Wir dürfen
diese Thatsache kühn als eine glänzende Bestätigung unserer Entwicklung über Christiams
Rechte betrachten. Der Orden ist gewiß nur den schlagendsten Beweisen gewichen.
128) Von dem Bischofe und Kapitel von Plock.
129) Wir erinnem an Konrads Ausdruck „cum iure ducali.“
130) „Co##ce" heißt es in dieser, wie in der Urkunde 16. Voigt bemerkt
(II, 199. Anm. 1.) mit Recht, daß dieser Ausdruck von Christian wohl bedacht
gewählt war; cs sollte eben Richts mehr, als ein Verleihen, ein Belehnen#sein,
mit genau beigesügter Bezeichnung der Pflichten.