Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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stuͤzen, und ihren erschuͤtterten Wohlstand 
befestigen zu koͤnnen. 
Und da die zweckmaͤßigen und entspre- 
chenden Folgen eines gleichmaͤßigen Unter- 
nehmens vom Jahre 1809 noch im neue- 
sten Gedächtnisse sind, indem die Rückbe- 
jahlung der jährlichen Fristen pünktlich ein- 
gehalten worden, und selbe der lezten Frist 
eben so sicher ehenächstens erfolgt, so kann 
das Gegenwärtige um so minder seine Ab- 
sicht verfehlen, als selbes unter glelchför- 
migen Bedingungen bestehr, welche hie- 
mi zur allgemeinen Wissenschaft bekannt 
gemacht werden: 
1) Der Negozirung des Anlehens, welches 
die Summe von Zweimal Hundert 
Tausend Gulden beträgt, haben 
sich die hiesigen Handelshäuser, Gebrü- 
der Nokher, Dominik und Augustin 
Ruedorfer, Angelo Sabbadini und 
Mathias Scheuchenpflug auch dieß- 
mal mit der ausgezeichneisten Bereit- 
willigkeit und Verzichtleistung auf alle 
Provision zum Besten der Darleiher 
und der Kreis Konkurrenz Kasse unter- 
zogen. 
3) Zur Sicherheit dieses Anlehens werden 
die, die Unterthanen des Isarkreises be- 
treffenden, kaiserlich-österreichischen Ver- 
pflegsgelder in specie, und in Zubsidium 
die zur königlichen Zentral Perädquazions= 
Kasse fließenden Peräquazions Gefälle des 
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Isarkreises verpfaͤndet, und wird der 
Kreis Konkurrenz Kassier besonders ver- 
pflichtet, jene zur Konkurrenz Kasse flies- 
senden Verpflegsgelder nur allein zur 
Berichtigung der jährlichen Zinsen und 
Fristen dieses Anlehens zu verwenden. 
Die Obligazionen, welchen die vorste- 
hende allerhöchste Genchmigung der Ne- 
gozirung dieses Anlehens auodrücklich 
inserirt wird, und deren 200 Stücke, 
jedes zu soo fl.; 250 Stücke, jedes zu 
200 fl., und d00 Stücke, jedes zu 
loo fl. ausgefertiget werden, werden 
von den unterfertigten Generas Kreis- 
Kommissär und Finanz Direktor, als be- 
vollmächtigten Funkzionärs der noch nicht 
konstituirten Kreisverlammlung, dann 
dem Kreis Konkurrenz Kassier eigenhän- 
dig unterzeichnet. 
Die Verzinsung geschieht mit Fünfen 
vom Hundert, und werden diese Kapi- 
talien von jeder Steuer und sonstigen 
Abgabe befreit. 
Die Abbezahlung des Kapitals in drei 
Jahresfristen von 1816 bis 1818, dann 
der Zinsen, so wie die jedesmal unter 
Aufsicht der unterfertigten Stellen, dann 
in Beiseyn der Regoziateurs vor sich 
gehende Verloosung, und die Bestim- 
mung der dabei in Zug kommenden Prä- 
mien weiset nachstehende Uebersicht voll- 
ständig aus:
	        
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