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stuͤzen, und ihren erschuͤtterten Wohlstand
befestigen zu koͤnnen.
Und da die zweckmaͤßigen und entspre-
chenden Folgen eines gleichmaͤßigen Unter-
nehmens vom Jahre 1809 noch im neue-
sten Gedächtnisse sind, indem die Rückbe-
jahlung der jährlichen Fristen pünktlich ein-
gehalten worden, und selbe der lezten Frist
eben so sicher ehenächstens erfolgt, so kann
das Gegenwärtige um so minder seine Ab-
sicht verfehlen, als selbes unter glelchför-
migen Bedingungen bestehr, welche hie-
mi zur allgemeinen Wissenschaft bekannt
gemacht werden:
1) Der Negozirung des Anlehens, welches
die Summe von Zweimal Hundert
Tausend Gulden beträgt, haben
sich die hiesigen Handelshäuser, Gebrü-
der Nokher, Dominik und Augustin
Ruedorfer, Angelo Sabbadini und
Mathias Scheuchenpflug auch dieß-
mal mit der ausgezeichneisten Bereit-
willigkeit und Verzichtleistung auf alle
Provision zum Besten der Darleiher
und der Kreis Konkurrenz Kasse unter-
zogen.
3) Zur Sicherheit dieses Anlehens werden
die, die Unterthanen des Isarkreises be-
treffenden, kaiserlich-österreichischen Ver-
pflegsgelder in specie, und in Zubsidium
die zur königlichen Zentral Perädquazions=
Kasse fließenden Peräquazions Gefälle des
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Isarkreises verpfaͤndet, und wird der
Kreis Konkurrenz Kassier besonders ver-
pflichtet, jene zur Konkurrenz Kasse flies-
senden Verpflegsgelder nur allein zur
Berichtigung der jährlichen Zinsen und
Fristen dieses Anlehens zu verwenden.
Die Obligazionen, welchen die vorste-
hende allerhöchste Genchmigung der Ne-
gozirung dieses Anlehens auodrücklich
inserirt wird, und deren 200 Stücke,
jedes zu soo fl.; 250 Stücke, jedes zu
200 fl., und d00 Stücke, jedes zu
loo fl. ausgefertiget werden, werden
von den unterfertigten Generas Kreis-
Kommissär und Finanz Direktor, als be-
vollmächtigten Funkzionärs der noch nicht
konstituirten Kreisverlammlung, dann
dem Kreis Konkurrenz Kassier eigenhän-
dig unterzeichnet.
Die Verzinsung geschieht mit Fünfen
vom Hundert, und werden diese Kapi-
talien von jeder Steuer und sonstigen
Abgabe befreit.
Die Abbezahlung des Kapitals in drei
Jahresfristen von 1816 bis 1818, dann
der Zinsen, so wie die jedesmal unter
Aufsicht der unterfertigten Stellen, dann
in Beiseyn der Regoziateurs vor sich
gehende Verloosung, und die Bestim-
mung der dabei in Zug kommenden Prä-
mien weiset nachstehende Uebersicht voll-
ständig aus: