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H. 13. Kein Bote darf bei 50 fl. Strafe
unterwegs Pferde oder Waͤgen wechseln.
Ereignete sich ein unvorhergesehener Nothfall,
so hat der Bote auf der Stelle bei der Orts-
obrigkeit davon die Anzeige zu machen, sich
mit einem Zeugnisse, was zu seiner Befoͤr-
derung verfuͤgt worden, zu versehen, und
solches mie der obbemerkten Karte der Pollzei-
Behörde zu übergeben.
G. 14. Allen Schiff: und Floß-, auch
den das Frachegewerb treibenden Fuhrleuten
wird verboten, Briefe, ofsfene so wie mit
dem Maurams Siegel geschlossene Fracht-
briese allein ausgenommen — sodann auf
Strassen, wo Postwägen jezt oder für die
Zukunft in der Woche zweimal gehen, Fracht-
stücke, die nicht über 15 Pfund baiertschen
Gewichts wiegen, oder Geld ohne Patent
zu verführen. Sie sind auch wie die Boten
an die Verfertigung einer getreuen Karte
und derselben Vorzeigung bei den Polizei=
und Mautbehörden angewiesen, alles bei den
oben bestimmten und sowohl gegen die Schiff-
und Floßleute, als gegen die Aufgeber zu
vollziehenden Strasen. Die Legitimazions=
eder KonzessionsUrkunden haben jedoch die
Schiff: und Floßleute bei Unserer General=
Post Direkzion zu erholen.
GS. 15. Den Polizeibehörden liegt es vor-
zuͤglich ob, gegen die Uebertretung dieser Ver-
ordnung zu wachen, und sowohl auf gesche-
hende Anzeige als von Amtswegen in der Re-
gel alle Pisitazionen der ankommenden, ab-
gehenden und durchziehenden Boten, Schiff-
und Floßleute und unberechtigten Personen,
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ihrer Kueschen, Chalsen, Wägen, Schif-
fe und Flöße vorzunehmen. Zufolge Unse-
rer Entschliessung vom 6. Juli 183090. ver-
bleibe es jedoch zur Vermeidung aller Kolli-
sionen zwischen den Polizei: und Mautstellen
dabei, daß bei Visstazionen auf der Hall oder
Maut keine Mitwirkuug der Polizeistellen
statt habe. Auch. ausserhalb der, Maut- und
Hallámter soll kein verschnürter Wagen von
der Polizei einer neuen Visitazion unterwor-
sen werden, und, im. Fall eines besondern
Verdachts die neue Pißtezion nur von Maut-
beamten geschehen. Die genaueste Sorgfalt
wird hiebei dem Hall, und Mautpersonale zur
Pflicht Raach, und jede Nachsicht oder Ver-
..... Den
bleibt es unbenommen, sowohl bei
den Hall- und Mautaͤmtern als bei den Polizei-
behörden der Auf und Abpackung, auch Visita-
zion beizuwohnen, und auf derselben Verlau-
gen müssen die für verdächtig erklärten Fracht-
stücke in ihrem Beisepyn alsbald geöffnet wer-
den; die entdeckten verbotenen Briefe und
Frachtstücke sind jedesmal sogleich zur Post
abzugeben, welche, wenn die Postdefraudazion
auf der Halle oder Maut entdeckt worden, das
geeignete Strafverfahren bei der Polizei un-
gesäumt einguleiten hat.
V. 10. In allen Postbeeinträchtigungs Faͤl-
len überhaupt, und besonders in Postdefrau-
dazions Sachen der Boten, Schiff Floß= und
Fuhrleute, ihrer Aufgeber, auch der zum Bo-
ten= und Frachtgewerbe nicht berechtigten Per-
sonen wird das Straf Verfahren und die Ju-
dikatur in erster Instanz den Polizeibehördem