Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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H. 13. Kein Bote darf bei 50 fl. Strafe 
unterwegs Pferde oder Waͤgen wechseln. 
Ereignete sich ein unvorhergesehener Nothfall, 
so hat der Bote auf der Stelle bei der Orts- 
obrigkeit davon die Anzeige zu machen, sich 
mit einem Zeugnisse, was zu seiner Befoͤr- 
derung verfuͤgt worden, zu versehen, und 
solches mie der obbemerkten Karte der Pollzei- 
Behörde zu übergeben. 
G. 14. Allen Schiff: und Floß-, auch 
den das Frachegewerb treibenden Fuhrleuten 
wird verboten, Briefe, ofsfene so wie mit 
dem Maurams Siegel geschlossene Fracht- 
briese allein ausgenommen — sodann auf 
Strassen, wo Postwägen jezt oder für die 
Zukunft in der Woche zweimal gehen, Fracht- 
stücke, die nicht über 15 Pfund baiertschen 
Gewichts wiegen, oder Geld ohne Patent 
zu verführen. Sie sind auch wie die Boten 
an die Verfertigung einer getreuen Karte 
und derselben Vorzeigung bei den Polizei= 
und Mautbehörden angewiesen, alles bei den 
oben bestimmten und sowohl gegen die Schiff- 
und Floßleute, als gegen die Aufgeber zu 
vollziehenden Strasen. Die Legitimazions= 
eder KonzessionsUrkunden haben jedoch die 
Schiff: und Floßleute bei Unserer General= 
Post Direkzion zu erholen. 
GS. 15. Den Polizeibehörden liegt es vor- 
zuͤglich ob, gegen die Uebertretung dieser Ver- 
ordnung zu wachen, und sowohl auf gesche- 
hende Anzeige als von Amtswegen in der Re- 
gel alle Pisitazionen der ankommenden, ab- 
gehenden und durchziehenden Boten, Schiff- 
und Floßleute und unberechtigten Personen, 
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ihrer Kueschen, Chalsen, Wägen, Schif- 
fe und Flöße vorzunehmen. Zufolge Unse- 
rer Entschliessung vom 6. Juli 183090. ver- 
bleibe es jedoch zur Vermeidung aller Kolli- 
sionen zwischen den Polizei: und Mautstellen 
dabei, daß bei Visstazionen auf der Hall oder 
Maut keine Mitwirkuug der Polizeistellen 
statt habe. Auch. ausserhalb der, Maut- und 
Hallámter soll kein verschnürter Wagen von 
der Polizei einer neuen Visitazion unterwor- 
sen werden, und, im. Fall eines besondern 
Verdachts die neue Pißtezion nur von Maut- 
beamten geschehen. Die genaueste Sorgfalt 
wird hiebei dem Hall, und Mautpersonale zur 
Pflicht Raach, und jede Nachsicht oder Ver- 
..... Den 
bleibt es unbenommen, sowohl bei 
den Hall- und Mautaͤmtern als bei den Polizei- 
behörden der Auf und Abpackung, auch Visita- 
zion beizuwohnen, und auf derselben Verlau- 
gen müssen die für verdächtig erklärten Fracht- 
stücke in ihrem Beisepyn alsbald geöffnet wer- 
den; die entdeckten verbotenen Briefe und 
Frachtstücke sind jedesmal sogleich zur Post 
abzugeben, welche, wenn die Postdefraudazion 
auf der Halle oder Maut entdeckt worden, das 
geeignete Strafverfahren bei der Polizei un- 
gesäumt einguleiten hat. 
V. 10. In allen Postbeeinträchtigungs Faͤl- 
len überhaupt, und besonders in Postdefrau- 
dazions Sachen der Boten, Schiff Floß= und 
Fuhrleute, ihrer Aufgeber, auch der zum Bo- 
ten= und Frachtgewerbe nicht berechtigten Per- 
sonen wird das Straf Verfahren und die Ju- 
dikatur in erster Instanz den Polizeibehördem
	        
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