Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Regiern 
Königlich= 
Baierisches 
ngsblatt. 
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XX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. Mai 1315. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Den Gnadenweg in GewerbsKonzessionsSachen 
berrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben durch Unsere Verordnung vom 
2. Oktober 181 1. C. Nro. 2. lII. c. ,) ausbrück- 
lich bestimmt: daß bei der Wiederverleihung 
erledigter, oder der Ertheilung neuer Gewerbs-- 
Konzessionen kein Rekurs an die allerhöchste 
Stelle Statt finden solle, wenn die polizei- 
lichen Entschließungen der einschlägigen Un- 
terbehörde und des treffenden General Kreis- 
oder Stadt Kommissariars im Resultate gleich- 
förmig ausgefallen sind. — Dem ungeachtet 
werden von den Parteien häufige Gesuche un- 
mirtelbar an Uns gebracht, ihnen dasjenige 
noch aus besonderer Gnade zu bewilligen, 
was ihnen in dem ordentlichen Administrativ- 
Wege bereits gleichförmig abgeschlagen wor- 
den ist. Da es jedoch Unser bestimmter Wille 
ist, daß die obenbemerbkte Vorschrift Unsers 
Mandats vom 2. Oktober 1811 durchgängig 
aufsrecht erhalten werde: so erklären Wir 
hiemit: daß bei Gesuchen um Gewerbs Ver- 
leihungen, über welche bereics zwei gleich- 
») Ragsbl. vom J. 1811. S. 1497 — 1510. respte. I503. 
lautende Entschließungen der Unter- und 
Mirtelstellen ergangen sind, eine wettere 
Berufung uncter irgend einem Vorwande 
nicht mehr Statt finde. 
München den 6. Mai 1815. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretir 
F. von Kobell. 
  
(Die Ausfertigung von Kriegskosten Haftscheinen.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Bei dem ausserordentlichen Kostenauf- 
wande, welchen der Unterhalt Unserer Ac- 
meen dermal in Anspruch nimmt, und bei 
dem langsamen und unergiebigen Zufluße, 
welchen der für das laufende Etatsjahr zu 
diesem Behnfe ausgeschriebene Militär Ber- 
pflegungs Beitrag gewährt, haben Wir, um 
Unsere Unterthanen der Last einer weiteren 
ausserordentlichen Kriegs Auflage zu entheben, 
die Ausfertigung von Kriegskosten Haktschei- 
nen angeordnet, und beschließen dießfalls, 
wie folgt: 
(242)
	        
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