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wird, nach einer mit Ruͤcksicht auf die oͤrt—
lichen Beduͤrfnisse zu bestimmenden Groͤße,
welche jedoch den Betrag von dreißig Kreu-
zern für den Schäffel niemals überschreiten
darf. zum Besten der Gemeinde Kassen er-
hoben.
Art. 3.
Es wird gestattet, daß der Fleisch Auf-
schlag, weicher in den Städten und Märk-
ten bereits besteht, auch auf dem platten
Lande, wo es nothwendig und rächlich be-
funden wird, ebenfalls zum Besten der Ge-
meinde Kassen eingeführt werde.
Art. 4.
Aus den Gefüllen dieser Aufschläge, und
aus den übrigen bereits bestehenden Hilfs-
initteln sollen vor Allem die ordenrlichen
Ausgaben der Gemeinden bestritten, der
Ueberschuß aber vorerst für Verzinsung und
Abtragung der Gemeinde Schulden, dann
zur Deckung der andern außerordentlichen
Bedürfnisse verwendet werden.
Art. 5.
Wo der Fall einer solchen Verwendung
nicht eintritt, und die Gemeinden allenfalls
vorzlehen, den allgemeinen Beitrag zur Aus-
gleichung der Kriegslasten durch den Bei-
schlag zu den direkten Staats Auflagen auf-
zubringen, soll der gedachte Ueberschuß als
Kapital Vermögen behandelt, und für unvor-
gesehene künftige Fälle aufbewahrt werden.
Art. 6.
Ee ist dem eignen Ermessen der Gemein-
den gänzlich überlassen: ob und in wie weit
ste von dem dargebotenen Mittel des Ge-
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treid= und Fleisch Aufschlags Gebrauch ma-
chen wollen, oder ob sie die für ihre wah-
ren und unabweislichen Bedücfnisse erfoder-
lichen Quelleii auf anderem Wege, jedoch
ohne Belastung des Steilerkapitals, sich zu
erdffnen gedeuken Jedt Gemeinde har sich
darüber bestimme zu erklären, und kann die
Genehmigung ihrer Vorschläge, wenu sse
nur sonst zuläig und mit höheren Räck-
sichten vereinbarlich sind, sicher erwarten.
Art. 7.
Nicht minder wird den Gemeinden frei-
gestellt, bei wirklicher Einführung des Ge-
treid= und Fleisch Aufschlags, für die Ver-
einnahmung und Kontrole der daraus her-
vorgehenden Renten, durch Aufstellung be-
sonderer Einnehmer aus ihrer Mitte, zu
sorgen. Zu einiger Erleichrerung wird ge-
statter, daß die Perzepzion des Getreid Auf-
schlags denjenigen Beamten, welche zur Er-
hebung des Malz Aufschlags schon aufsgestellt
sind, mit übertragen werde, und sie werden,
auf Verlangen der Gemeinden zur Ueber-
nehmung dieses Geschäáftes angewiesen wer-
den.
Art. 8.
Die Bestimmungen, welche wegen der
Defraudazionen des Fleisch Aufschlags in
den Verordnungen vom Zr. Dezember 1808
und vom 7. Angust 1 873 enthalten sind,
sollen auch rücksschrlich des Getreid Aufschlags
in analoge Anwendung gebracht, und die De-
fraudazions Strafen den Kassen der bethei-
ligten Gemeinden zugetheilt werden.