Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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nung gelegt werde, woruͤber ihnen die 
erste Revision zukommt. 
Art. 35. 
Denselben Behörden bleibt übrigens die 
Befugniß zur Erreichung solcher Zwecke, 
welche entweder durch die ordentlichen Etats, 
oder durch erfoderliche höhere Sankzion ge- 
nehmigt sind, die Muntzipal Räthe, Ma- 
gistrate und Ausschusse aufzufodern, daß 
die Beiträge und Zahlungen aus den Ge- 
meinde Kassen in vorgeschriebener Art und 
in festgeseztem Maaße geleistet werden. 
Art. 36. 
Die Rent= und sonstigen Finanz Beam- 
ten, welche in dem Falle sind, neben und 
mit den Staats Auflagen auch besondere Bei- 
näge zu Gemeinde Bedürfnissen zu erheben, 
werden angewiesen, diese Beiträge nicht in ih- 
ren Kassen zurück zu halten, sondernohne Wei- 
ters an die Kommunal Kassen auszuliefern. 
Wir wollen, daß diese Unsere Verord- 
nung durch das Regierungsblatt bekanut ge- 
macht werde, und befehlen Unsern General= 
Kreis= und Lokal Kommissariaten, zum Voll- 
zuge derselben, nach den besondern instrukti- 
ven Weisungen, welche sie hierüber von Un- 
serm Ministerium des Innern erhalten wer- 
den, die zweckmäßigen Einleitungen zu treffen. 
Munchen den 13. Mai 1815. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf konsglichen allerhochsten Befehl 
der General Sekretä 
F. v. Kobell. 
— — 
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Bekanntmachungen. 
(Die Verloosung der Lotterie AnlehensPreise faͤr 
1814 betreffend.) 
Die bisher ausgesezt gebliebene Verloo- 
sung der fuͤr den Jahrgang 18314 planmäßig 
bestimmren reise der beiden Lotterie An- 
lehen wird in Folge der allerhöchsten Wei- 
sung vom 11. dieß nunmehr im nächstkom= 
menden Monate Juli unter den schon von 
der ersten Ziehung her bekannten Fermlich- 
keiten vorgenommen, und der Tag von dem 
königlichen General Kommissariate des Isar- 
kreises noch näher bekannt gemacht werden, 
welches man einsweilen zur öffentlichen 
Kenntniß bringt, damit diejenigen Anle- 
henspflichtigen, welche für ihre bereits er- 
legten Beträge etwa die ihnen gebühren- 
den Loose noch ulcht erhalten haben, sie 
von den einschlägigen Behörden noch in 
Zeiten ablangen können; 
25. des folgenden Monats Juni die Emis- 
sion der Loose für diese Ziehung unfehlbar 
geschlossen werden muß. 
Munchen den 18. Mai 1815. 
indem mit dem 
Königliche Staats Schuldentil= 
gungs Kommission. 
von Sutner. 
Sigriz.
	        
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