Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Miges Ortsgekicht kömtien jedoch nue von 
dem Obergerichte angeordnet werden. 
S. 12. Getichte, welche inlt Einsendung 
der Tabellen (umig #b werden hiezu 
gteich nach Abkauf des dafät vorgeschriebe= 
nen Termins durch Erekuzionsboten auf Ko- 
sten des Säumigen angehalten; wirkt dieses 
Mittel nichr, so wird die Exekuzkone Ge- 
bühr erhöher, und bei foredauernder Nach- 
läßigkeit eine angemessene Geldstrafe von lo 
bis d0 Gulden angedroht, welche dann un- 
nachsschtlich beizutreiben ist. 
Titel II. 
Besondere Bestimmungen. 
  
A. Ueber die strafgerichtliche Ta- 
belle. 
6. r3. Zum Eimrag in diese Tabelle 
gehören alle Fälle, welche in Gemäßheit 
Unsers Strasf Gesezbuches über Verbrechen 
und Vergehen die Thätigkeit des Unterfu- 
chungs Gerichts erfodern; daher ist diese Ta- 
belle von allen jenen Gerichten einzusenden, 
welchen in Kraft des Straf Gesezbuches oder 
besonderer Verleihung die Untersuchung über 
Verbrechen oder Vergehen zustehr. 
C. 14. Jede zum Eintrag geeignete Stras 
Sache ist in den Tabellen so lange fortzu- 
führen, bis dieselbe für das Untersuchungs- 
Gericht geschlossen und in den Amts Kreis 
der Gerichte übergetreten ist, welchen dem 
Straf Gesezbuche Theil II. Artikel 12 gemäß 
die Entscheidung zukomme, oder bis sich sonst 
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ein Umstand ereignet, welcher, wie zum 
Belspiel der Tod des Angeschuldigten, die 
weitere Untersuchung vergeblich macht. 
C. 15. Wenn daher die Akten der Ge- 
neralUntersuchung an das KriminalGeriche. 
zum Erkenntniß nach Theil II. Artikel 08 des 
Straf Gesezbuches eingeschickt wurden, so 
wird die Sache in der Tabelle fortgefuͤhrt, 
bis auf einstweilige Aufhebung des Prozeßes 
oder auf definitive Aufhebung der Untersu- 
chung erkannt wurde, wonach die Sache mit 
Anfuͤhrung der Ursache als erlediget in der 
Tabelle vorgetragen wird. Auch das gegen 
abwesende oder fluͤchtige Verbrecher im Straf- 
Gesezbuche Theil II. Artikel 419 angeordnete 
Ungehorsams Verfahren ist hiernach zu be- 
messen. Würden hingegen die Akten nach 
geschlossener Spezial Inquistzion oder Haupt- 
untersuchung an das Kriminal= oder Zivil- 
Strasgericht zur Entscheidung eingesendet, so 
ist die Sache in der Tabelle als „erledigt 
durch Einsendung der Akten“ vorzutragen, 
und in den folgenden Tabellen nicht mehr 
sortzuführen, wenn gleich durch die von er- 
ster oder zweiter Instanz angeordnete Erse- 
zungen oder durch den Gebrauch eines Rechts- 
Mittels oder durch Vollstreckung des Ur- 
theils weitere gerichtliche Handlungen bei 
dem Untersuchungs Gerichte veranlaßt wer- 
den. Die Wiederaufnahme der Unterfu- 
chung ist unter elner neuen Rumer in die 
Tabelle einzutragen. 
I. 16. Dagegen sollen nicht nur von 
den Untersuchunge Gerichten die Protokolle
	        
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