Full text : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

50

lung  wählt.  Unter  den  von  den  Ständen  gewählten  Mitgliedern
müssen  mindestens  zwei  Rechtsgelehrte  sein,  welche  auch,  mit  Vorbehalt
  der  Einwilligung  des  Königs,  aus  den  Staatsdienern
gewählt  werden  können.

Die  Stelle  des  Präsidenten  vertritt  im  Verhinderungssalle
der  erste  der  vom  Könige  bestellten  Richter.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  erfolgt  für  die  Periode  von
einem  ordentlichen  Landtage  zum  andern,  und  zwar  jederzeit  am
Schlusse  desselben.  Im  Falle  einer  Vertagung  des  Landtags
oder  der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  bleibt  der  am  Schlusse
des  vorigen  ordentlichen  Landtags  bestellte  Gerichtshof  bis  wieder
zum  Schlusse  der  nächsten  Ständeversammlung  fortbestehen.

8  144.

Der  Präsident  und  sämtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren
Beruf  besonders  verpflichtet,  und  in  Bezug  auf  selbigen  ihres
Untertanen=  und  sonstigen  Diensteides  entbunden.

Weder  der  König  noch  die  Stände  können  die  Ernennung  der
Mitglieder  während  der  Zeit,  auf  welche  sie  ernannt  sind,  zurücknehmen.


Nimmt  jedoch  ein  von  den  Ständen  gewählter  Richter  ein
Staatsamt  an,  so  hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  des  Staatsgerichtshofs
  zu  sein,  kann  aber  von  der  betreffenden  Kammer
sofort  wieder  gewählt  werden.

8  145.
Versammlung  des  Staatsgerichtshofs.

Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den
Präsidenten,  welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er
dazu  einen  von  dem  Vorstande  des  Justizministerii  kontrasignierten
Befehl  des  Königs,  oder  eine  von  den  Präsidenten  beider  Kam—
mern  unterzeichnete  Aufforderung,  mit  Angabe  des  Gegenstandes,
erhält.  Die  Funktion  des  Gerichts  hört  auf,  wenn  der  Prozeß
geendigt  ist.

Der  Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu
sorgen  und  im  Falle  eines  Anstands  das  Gericht  wieder  zu  ver—
sammeln.