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lung wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern
müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte sein, welche auch, mit Vorbehalt
der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern
gewählt werden können.
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungssalle
der erste der vom Könige bestellten Richter.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von
einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am
Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags
oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibt der am Schlusse
des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder
zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung fortbestehen.
8 144.
Der Präsident und sämtliche Richter werden für diesen ihren
Beruf besonders verpflichtet, und in Bezug auf selbigen ihres
Untertanen= und sonstigen Diensteides entbunden.
Weder der König noch die Stände können die Ernennung der
Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen.
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein
Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs
zu sein, kann aber von der betreffenden Kammer
sofort wieder gewählt werden.
8 145.
Versammlung des Staatsgerichtshofs.
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er
dazu einen von dem Vorstande des Justizministerii kontrasignierten
Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kam—
mern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes,
erhält. Die Funktion des Gerichts hört auf, wenn der Prozeß
geendigt ist.
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu
sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu ver—
sammeln.