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die Untersuchung noch im Laufe, so muß die
Lage derselben, wie weit sie gediehen ist, und
worauf es bei derselben noch ankommt, zwar
kurz, jedoch so bestimmt, angeführt werden,
daß man hieraus das gesezmäßige Fortschrei:
ten derselben ohne strafbare Verzögerung oder
unnöthige Weitläufigkeit einigermassen beur-
theilen kann.
I. 22. Diese Tabelle ist vierteljährig,
jedoch ohne fernere Beilage der Quartals-
Abschristen der Diarien, an das unmittel-
bar vorgesezte Appellazionsgericht einzusen-
den. Dagegen werden hiermit alle andern
Tabellen, welche bisher in verschiedenen Krei-
sen des Reiches den Untersuchungs Akten bei-
gelegt wurden, desgleichen alle im Straf-
Gesezbuche nicht vorgeschriebenen besondern
Anzeigs Berichte, welche die Untersuchungs-
Gerichte über vorgefallene Verbrechen und
verhängte Spezlal Inquistzionen oder Verhaf-
tungen an die Appellazionsgerichte in man-
chen Kreisen bisher erstattet haben, aus-
drücklich aufsgehoben, und kein Obergericht
soll künftig dergleichen Anzeigen ohne Unsere
ausdrückliche Genehmigung vorschreiben.
B. Ueber die Zivilprozeß Tabelle.
6. 32. Zu derselben gehören alle bei
einem Untergerichte, die Handels= und Wech=
sel Gerichte mitbegriffen, anhängige Zivilpro-
leße, auch wird künftighin uber die Kon-
kurse keine besondere Tabelle gefertiget, son-
dern diese finden von nun an als Zivilprozeße
in gegenwärtiger Tabelle ihren Plaz.
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I. 24. Jede zum Eintrag in diese Ta-
belle geeignete Zivilsache wird darin so lange
fortgeführt, bis sie für das Untergericht als
geendiget anzusehen, oder an derselben eine
Veränderung eingetreten ist, wegen deren
ein besonderer Eintrag unnsthig wird. Da-
her sind in der Tabelle jenes Semesters,
worin der Konkurs ausbrach, alle wider den
Gemeinschuldner verher anhängigen Prozeße
zu übergehen, jedoch deren vorige Numern
in der lezten Kolumne unter den Bemerkun-
gen anzuführen. Ein Prozeß, welcher auf
der Handlung einer Partei beruhet, und von
keinem Theile seit einem Jahr betrieben wird,
bleibt in den folgenden Tabellen so lange
aus, bis derselbe wieder in Betrieb kemmt.
Die Ursache wird in jener Tabelle, worin
der Gegenstand zum leztenmale erscheint,
unter den Bemerkungen angeführt.
S. 25. Die Parteien werden in der Ko-
lumne I. nur mit dem Geschlechto Namen
ohne weitern Zusaz vorgetragen; kommen
jedoch verschiedene Parteien mit demselben
Namen in der Tabelle vor, so ist der Vor-
name oder die sousft unterscheidende Bezeich=
nung nach Stand, Gewerbe oder Wohnort
beizusügen.
I. 20. Der Betreff des Streits wird
in der Kolumne II. kurz und deutlich, übri-
gens ohne nähere Angabe des Streit Objekts,
dessen Betrag und dergleichen ausgedrückt.
Das ursprüngliche Rubrum der Sache ist
bis zu ihrem Ende beizubehalten, und die
daran sich ergebende Aenderung nur mit we-
nigen Worten, zum Beispiel: modo cxe-
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