Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Zeit erlediget angesehen, und so in der Ta- 
belle angezeigt werden. 
G. 33. Bet ganz oder zur Zeit erledig- 
ten Verlassenschaften wird die Art und das 
Datum der Erledigung in der Kolumne III. 
angegrbenz Bei unerledigeen Erbschaften sind 
jene Umstaͤnde, Verhaͤltniße oder Handlun- 
gen, von welchen der Fortgang und die En- 
digung der Sache abhänge, so genau anzu- 
führen, als zur Beurtheilung der gesezmaßt" 
zen richlerlichen Thätägkeie nothwendig ist. 
&. 34. Diese Tabelle wird jährlich nur 
elmmal eingesendet. 
D. Ueber die Pflegschaften. 
I. 35. Jede, es sey einfach oder doppelc, 
verwaiseten minderjéhrigen, ehelichen oder 
unehelichen Kinder, auch jene großjährigen 
Personen, welche wegen Abwesenheit, Ge# 
stes Schwäche oder Verschwendung ihrer selöst 
oder wenigstens ihres Vermäögens nicht mäch- 
tig sind, stehen unter Pflegschaft, worüber 
den Gerichten die Leitung und Aufsicht ob- 
liegt, und jede solche Pflegschaft muß in der 
Tabelle angezeigt werden, wenn gleich der 
noch lebende Vater die gesezliche Tutel hat, 
eder das Vermögen des Minderjährigen bis 
ur Volljährigkeit eder Standes Veränderung 
auf dem Anwesen liegen bleibt, oder nach 
gewissen Jahren und in Fristen hinausbezahlte 
wird, und aus irgend einem Grunde keine 
Rechnung über die Pflegschaft zu stellen ist. 
F. 36. Minderjährigkeit wird bei dieser 
Tabelle in der Regel als Ursache der Pfleg- 
schaft vorausgesezt, daher ist nur bei jenen 
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Personen, welche aus einer andern Ursache 
unter Kuratel stehen, diese Ursache in der 
lezten Kolumne bei den Bemerkungen anzu- 
führen. · 
Zcz7.DenUnkergertchtenmachen Wir 
es zur strengen Pflicht, und die Obergerichte 
weisen Wir an, sorgfältig darüber zu wa- 
chen, daß bei jeder Pflegschaft, deren recht- 
liche Ursache aufgehört hat, insbesondere bei 
den Pflegschaften wegen Minderjährigkeie nach 
erlaugter Großjährigkeit eines jeden Pfleg- 
befohlenen von Anntswegen alles dassjenige 
verfüge werde, was zur Ausantwertung des 
Vermögens samt der SchluNechnung er- 
foderlich ist. 
§. 38. In der Kolumne I. wird bei 
Minderfährtgen Namen, Stand und Ge- 
werbe des Vaters angefuͤhrt; faͤmtliche Kin- 
der eines Vaters werden nur als eine Pfleg= 
schaft unter einer Numer vorgetragen, jedes 
Kind aber von dem andern durch fortlau- 
fende Buchstaben unterschieden. Bei dem 
Alter eints jeden Pflegbefohlenen ist, wo es 
geschehen kann, dessen Geburts Tag anzu- 
führen. 
K. 30. Der Anfang der Pflegschaft wird 
in der Kolumne ll. mit jenem Tage be- 
zeichnet, wo dem Gerichte die Veranlassung 
zur Kuratel bekannt wurde. 
I. 40 In der Kolumne III. wird so- 
dann der Tag angezeigt, an welchem das 
Gericht den Pfleger bestellt oder bestätiget. 
hat. 
"5. 41. Wie viel das Vermögen eines 
Pflegbefohlenen betrage, worin dasselbe be-
	        
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