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stehe, dann wie die zu demselben gehören-
den Aktiv Foderungen versichert seyen, muß
in der Kolumne IV. genau angegeben wer-
den. .
Z.4-.InvekleztenKofumnebeiden
Bemerkungen ist anzuführen, zu welcher Zeit
und aus welcher Ursache die Pflegschaft auf-
hörte; wo dieses wegen eslangter Großjäh=
rigkeit erfolgt, da muß die Zeit, zu wel-
cher das Vermögen samt der Schluß Rechr
nung ausgehändigt wurde, genan ausge'
druͤckt seyn. Das Absolutorium des Vor-
mundes hingegen ist als eine lediglich den
Großjährigen und dessen vorigen Permunde
angehende Sache zu einem Einerag in die
Tabelle durchans nicht geeignet.
. 43. Die Pflegschafts Tabelle wird nur
jahrlich eingesendet. Weil aber die Ferti-
gung einer jährlichen Tabelle über sämtliche
bestehende Pflegschaften bei den Untergerich-
ten eine unnöthige Arbeit verursachte, so
sollen, nachdem für das Jahr 1815 auf
1816 die Pflegschafts Tabellen noch einmal
vollständig über sämrliche bestehende Pfleg-
schaften nach gegenwaͤrtiger Vorschrift ein-
gesendet wurden, in den folgenden Jahren
nur Ab= und Zugange Tabellen eingeschicke
werden, In welche nach dem nämlichen For-
mular, neben den neu hinzugetretenen Pfleg-
schaften, aus den altern bloß diesenigen auf-
genommen werden, bei welchen sich entwe-
der an der Person oder dem Vermäögen des
Kuranten eine bedeutende Veränderung er-
heben har; im lezten Falle ist der Numer
der Tabelle das Jahr beizusezen, in welchem
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die Pflegschaft das erstemal in einer Ta-
belle erschienen ist.
E. Ueber die Korrespondenz mit
auswärtigen Seellen.
G. 44. Hinsichtlich der tabellarischen An-
zeigen über die Korrespondenz mit auswär-
tigen Stellen belassen Wir es bei den bis-
herigen Vorschriften.
II. Ti1I.
Von Einsendung der Tabellen und von
der Aufsicht uber die Erledigung der
untergerichtlichen Geschäfte.
G. 45. Die strafgerichtlichen Tabellen
sind für den 1. Jänner bis 31. März als
das erste Quartal, und so von drei zu drei
Monaten für die vier Quartale des Jah-
res an das Appellazlonsgericht des Krei-
ses einzuschicken. Jedes Untersuchungs Ge-
richt muß die Quartal Tabelle so zeitig ab-
senden, oder auf die Post, gegen einen den
Inhalt genau bezeichnenden Postschein ge-
ben, daß sie längstens in acht Tagen bei dem
Aoppellazionsgerichte eintreffen kann.
G. 30. Die Zivilprozeß Tabelle wird für
jedesmal sechs Monate gefertigt, das erste
Semester läuft also vom 1. Jänner bis zum
30. Juni, das zweite Semester vom 1. Juli
bis zum 31. Dezember. Fur dieses Jahr
werden die Tabellen nur im zweiten Seme-
ster eingesendee. Uebrigens sollen die Seme-
stral Tabellen so zeitig abgeschickr werden, daß
sie bei dem unmittelbar vorgesezten Oberge=
richte, worunter auch die Mediat Justiz-