Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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stehe, dann wie die zu demselben gehören- 
den Aktiv Foderungen versichert seyen, muß 
in der Kolumne IV. genau angegeben wer- 
den. . 
Z.4-.InvekleztenKofumnebeiden 
Bemerkungen ist anzuführen, zu welcher Zeit 
und aus welcher Ursache die Pflegschaft auf- 
hörte; wo dieses wegen eslangter Großjäh= 
rigkeit erfolgt, da muß die Zeit, zu wel- 
cher das Vermögen samt der Schluß Rechr 
nung ausgehändigt wurde, genan ausge' 
druͤckt seyn. Das Absolutorium des Vor- 
mundes hingegen ist als eine lediglich den 
Großjährigen und dessen vorigen Permunde 
angehende Sache zu einem Einerag in die 
Tabelle durchans nicht geeignet. 
. 43. Die Pflegschafts Tabelle wird nur 
jahrlich eingesendet. Weil aber die Ferti- 
gung einer jährlichen Tabelle über sämtliche 
bestehende Pflegschaften bei den Untergerich- 
ten eine unnöthige Arbeit verursachte, so 
sollen, nachdem für das Jahr 1815 auf 
1816 die Pflegschafts Tabellen noch einmal 
vollständig über sämrliche bestehende Pfleg- 
schaften nach gegenwaͤrtiger Vorschrift ein- 
gesendet wurden, in den folgenden Jahren 
nur Ab= und Zugange Tabellen eingeschicke 
werden, In welche nach dem nämlichen For- 
mular, neben den neu hinzugetretenen Pfleg- 
schaften, aus den altern bloß diesenigen auf- 
genommen werden, bei welchen sich entwe- 
der an der Person oder dem Vermäögen des 
Kuranten eine bedeutende Veränderung er- 
heben har; im lezten Falle ist der Numer 
der Tabelle das Jahr beizusezen, in welchem 
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die Pflegschaft das erstemal in einer Ta- 
belle erschienen ist. 
E. Ueber die Korrespondenz mit 
auswärtigen Seellen. 
G. 44. Hinsichtlich der tabellarischen An- 
zeigen über die Korrespondenz mit auswär- 
tigen Stellen belassen Wir es bei den bis- 
herigen Vorschriften. 
II. Ti1I. 
Von Einsendung der Tabellen und von 
der Aufsicht uber die Erledigung der 
untergerichtlichen Geschäfte. 
  
G. 45. Die strafgerichtlichen Tabellen 
sind für den 1. Jänner bis 31. März als 
das erste Quartal, und so von drei zu drei 
Monaten für die vier Quartale des Jah- 
res an das Appellazlonsgericht des Krei- 
ses einzuschicken. Jedes Untersuchungs Ge- 
richt muß die Quartal Tabelle so zeitig ab- 
senden, oder auf die Post, gegen einen den 
Inhalt genau bezeichnenden Postschein ge- 
ben, daß sie längstens in acht Tagen bei dem 
Aoppellazionsgerichte eintreffen kann. 
G. 30. Die Zivilprozeß Tabelle wird für 
jedesmal sechs Monate gefertigt, das erste 
Semester läuft also vom 1. Jänner bis zum 
30. Juni, das zweite Semester vom 1. Juli 
bis zum 31. Dezember. Fur dieses Jahr 
werden die Tabellen nur im zweiten Seme- 
ster eingesendee. Uebrigens sollen die Seme- 
stral Tabellen so zeitig abgeschickr werden, daß 
sie bei dem unmittelbar vorgesezten Oberge= 
richte, worunter auch die Mediat Justiz-
	        
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