Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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lung seines Lehens antraͤgt, und zu diesem 
Behufe 
1. den lezten Lehenbrief, 
2. die Taufscheine der Lehenerben, 
3. einen geometrischen Grundriß oder we- 
nigstens genaue Beschreibung des Le- 
hens, wenn es ein Grundstäck ist, 
4. wenn es aber in Renten bestehe, ein ge- 
naues Verzeichniß derselben, endlich 
ein bestimmtes Anerbieten entweder eines 
Bodenzinses oder anderen vollständigen 
Ersazes für die Lehenherrlichkeit, ein- 
reicht, soll der Vortheile jener gütli- 
chen Ausgleichung theilhaftig werden. 
G. J. Diese Vortheile sind: 
I. Daß das Anerbieten des Lehenbesizers, 
wenn der Heimfall sehr entfernt ist, 
dennoch angenommen, oder wenigstens 
zum Grunde gelegt wird, wenn es nur 
den Ersaz für die nuzbaren lehenherrli- 
chen Rechte gewährt, ob es gleich nicht 
ganz den dritten oder vierten Thell des 
Lehenwerthes ausfülle 
2. daß ausser einem jährlichen Bodenzinse, 
oder einem Los Kaufschilling, auch an- 
dere Vergütungen der Lehenherrlichkeit 
z. B. Uebernahme oder Abtretung einer 
Getreidgilt, Abtretung eines Zehents 
u. d. gl. angeboten werden können, und, 
wenn sie vollständigen Ersaz leisten, 
auch nicht zu viel Schwierigkeit in der 
Bennzung zeigen, angenommen wer, 
den sollen. 
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S. 6. Nach Ablauf obiger Frist wird zur 
Umwandlung aller Lehen, deren Bestzer sich 
zur gütlichen Ausgleichung nicht gemeldet 
haben, von Amtswegen geschritten, und der 
Bodenzins ohne Ausnahme genau nach den 
unten folgenden Vorschriften festgesezt werden. 
Abschnitee III. 
Von dem amtlichen 
S. 7. Die Rentämter haben die Anmel- 
dungen zur gütlichen Ausgleichung zu Pro- 
tokoll, oder, wenn sie schriftlich einkommen, 
zu den Akten zu nehmen, und je von vier zu 
vier Wochen mit Belegen, und mit ihren 
umständlichen Gurachten an die ihnen vor- 
gesezte Finanz Direkzion einzubefördern. 
Verfahren. 
§. 8. Vom 1. Jänner 1877 anfangend 
schreiten die Rentämter von Amtswegen zur 
Umwandlung der nicht angemeldeten Lehen, 
dergestalt, daß sie über eines nach dem an- 
dern in der Reihenfolge ihres Lbehen Verzeich= 
nisses die im G. 4. angegebenen Erfodernisse, 
jedoch mit Ausschluß des jezt nicht mehr 
Statt findenden Anerbietens, einholen, den 
Lehenwerth ausmicteln, und sodann jedes- 
mal über acht oder zehn Umwandlungen zu- 
gleich umständlichen Bericht an die ihnen 
vorgesezte Finanz Direkzion erstatten. 
§9. o. Sämtliche Verhandlungen hier- 
über, so wie über die gütliche Ausgleichung 
müssen nebst den Belegen auf Siegelpapier 
geschrieben werden; übrigens sind sie durch- 
aus tarfrei.
	        
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