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z. B. zehn vom Hundert in Herrenfaͤllen,
und fuͤnf in Vasallenfaͤllen ist.
G. 21. Das Bodenzins Kapital muß in
das Hppothekenbuch, oder in Ermanglung
eines solchen in das gerichtliche Brief Proto-
koll eingetragen werden, und zwar nicht in
einer Summe für mehrere demselben Besizer
zustehende Lehen, sondern einzeln für jedes
einzelne. Für diese Eintragung hat der Bo-
denzinspflichtige die Hälfte der sonst gewöhn-
lichen Gebühren zu bezahlen.
§. :z. Die Ablösung des Bodenzins
Kapitals geschieht durch Bezahlung der gan-
zen Summe, worauf es lautet. — Sie kann
nach der Wahl des Schuldners auf einmal
oder theilweise geschehen; nur darf im lezteren
Falle nicht weniger, als hundert Gulden
abgezahlt werden.
I. 33. Sowohl die Ablösung des Bo-
denzins Kapitals, als die Bezahlung einer
Ablösungssumme kann zur Hälfte in Staats=
papieren, welche in die Staatsschulden Kata-
ster eingetragen sind, ohne Unterschied ihres
Zinsfusses berichtiget werden.
Abschnitt VII.
Von der Ledigungs Urkunde.
S. 24. Den Lehenbesizern, welche entwe-
der durch guͤtliche Ansgleichung, oder durch
amtliches Verfahren die Befreiung vom Le-
henverbande erlangt haben, wird von der ein-
schlagenden Finanz Direkzion eine bedigungs-
Urkunde ausgefertigt, welche den Namen des
Besizers, die Bezeichnung und den Werths=
Anschlag des Lehens, die Rumer desselben
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in dem Lehenverzeichnisse des Rentamtes, die
Bedingungen der Aufhebung des behenver-
bandes, endlich das Datum und die Nu-
mer Unserer die Umwandlung genehmigenden
Entschließung enthalten muß.
O. 25. Mehrere behen desselben Besizers,
und in demselben Rentamte, können in einer
Ledigungsllrkunde begrissen werden, jedoch
ist darin jedes Lehen nebst dem bemerkten Vor-
trage darüber einzeln aufzuführen.
F. 26. Für die Ledigungs Urkunde wird
nur ein Fertiggeld von dreißig Kreuzern,
und der Gradazionsstempel nach dem Lehen-
werthe bezahlt.
I. 37. Für Abläsung von Bodenzins Ka-
pitalien werden tax und stempelfreie Beschei-
nungen ertheilt, welche der Kreis Kassier aus-
stellt, und der Finanz Direktor vidimirt.
Abschnitt TIII.
Wirkungen der
wandlung.
I. 28. Mit dem Lehenverbande hören alle
Lasten desselben sowohl ständige als unflän=
dige auf. Abgaben hingegen, welcher Art
sie seyn mögen, die nicht aus dem Lehenver-
bande herrühren, sondern aus andern Titeln
auf den Lehen ruhen, hören nicht auf, son-
dern sind nach wie vor zu erheben.
I. 20. In Folge der Leheneignung ist dem
Besizer jederlei Verfügung über das ehemali-
ge Lehen erlaubt, wodurch nicht dem neuen
Vertrage, wenn ein solcher an die Srelle des
Lehenverbandes gekommen ist, zuwider ge-
Von den LehenUm-