Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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handelt, oder zu nahe getreten wird. Es 
steht ihm daher auch frei, ein solches Lehen 
stuͤckweise zu veraͤußern, nur muß auf die 
veraͤußerten Stuͤcke ein verhaͤltnißmaͤssiger 
Antheil der auf das Ganze bei der Eignung 
gelegten Last uͤbergetragen werden. 
Wir gebieten Unsern Finanz Direkzionen 
Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verord- 
nung denjenigen, welche ste angehr, gehörig 
bebannt werde; und Wir erwarten von 
ihrem Diensteiser, daß sie sich bemühen, das 
wichtige Geschäft der Leheneignung ihres 
Octs möglichst zu befördern. 
München den 6. Juni 1815. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekrei#r 
G. von Geiger. 
  
(Die Minssterial Kriegs Kommission betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die dermaligen Verhältnisse eine nd- 
here und bestunmtere Festsezung des Wir- 
kungs Kreises erfodern, welcher der seit dem 
Jahre 1300 bei Unsern Ministerien der aus: 
wärtigen Angelegenheiten und der Finanzen 
bestehenden gemeinschaftlichen Kriegs Kon- 
mission zugewiesen ist, so haben Wir auf 
den Uns hierüber erstatteten Vortrag be- 
schlossen, wie folge: 
4% 
Die Ministerial Kriegs Kommission hat 
forthin aus Mitgliedern der Ministerial De- 
partemente der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen zu bestehen, und zwar na- 
mentlich aus Unserem geheimen Rathe Frei- 
herrn von Aretin, Unserem geheimen Fi- 
nanz Referendäe von Widder, den Lega- 
zions Räthen von Flad, und von Hör- 
mann, und dem Ober Finanzrathe von 
Sutner. 
Zur Führung des Einlaufs= und des 
Geschäfts Hrotokolls, so wie zur Besorgung 
jener Ausfertigungen, welche nicht Unsern 
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen vorbehalten sind, wird der 
Kommisston ein Sekretär, zur Revision und 
Zusammenstellung der Bordereaur, zur Prü- 
fung der einkommenden Liquidazionen, und 
anderen Kurrent Rechnungs Geschäften zwei 
Revisoren, dann für den Kanzleidienst zwei 
Kanzellisten beigegeben. 
Zum Wirkungs Kreise der Ministerial= 
Kriegs Kommission gehören 
a. alle auf Durchmärsche und Kantonirunt 
gen fremder Truppen Bezug habenden 
Verfügungen; 
b. Requisizionen zu militärischen Zwecken, 
Anlegung von Magazinen, Spitälern, 
Artillerie-Depots (. a. 
c. Die Aufsicht und Verwendung über 
Geld und Natural Abgaben, welche 
zum Behufe der Teuppen Verpflegung 
vom Lande geleistet werden müssen, über- 
haupe, insbesondere aber
	        
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