491 ——
d. alle Ordonnanzirungen auf die Zentral=
Peräquazions Kasse und die Kriegs Kon-
kurrenz Kassen der Kreise;
e. die allgemeine und besondere Peräquczion
der Kriegsasten;
k. die Liqutdazion mit den auswärtigen
Behörden nach den bestehenden Konven-
jionen;
k die Leitung der allgemeinen Landes Be-
waffnung, in so ferne dieselbe zu den Mi-
nisterien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen ressortirt.
Das gesammte bisher durch die Kriegs-
Kommission besorgte ältere und laufende
Kriegs Rechnungswesen soll Unserm obersten
Rechnungshofe überwiesen werden, dessen
Rechnunge Kommissariate Wir zu diesem
Behufe drei der bisher im Rechnungs Kom-
missariate der Kriegs Kommission verwende-
ten Individuen zutheilen, und sämtliche
Rechnungs Akten ausantworten lassen.
Alle dem Ministerium nicht verbehaltenen
Aussertigungen werden im Namen der Mi-
nisterial Kriegs Kemmission, mit der gemein-
schaftlichen Unterschrift der beiden vorsizenden
Mitglieder des Departements der auswärtigen
Angelegenheiten und der Finanzen erlassen.
Sämtliche Kreis= und andere Behörden
haben ihre Berichte wie bisher in allen zum
Ressort der Kriegs Kommission gehörigen
Gegenständen an Uns unmittelbar zu erstat-
ten, und lediglich zur rechten Seite der Auf-
492
schrist beizusezen: Zur Ministerial=
Kriegs Kommission.
München den 10. Juni 1815.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General Sekretär
v. Baumüller.
Bekanntmachung.
(Die dießijährige Herbstprüfung der Studien-
Lehramte Kandidaten in Nürnberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zum Aufange der dießjährigen durch ein
allerhöchstes Reskript vom 31. Julius 1872.
nur einmal dahier und zwar im Herbste ab-
zuhaltenden Prüfung der Studienbehramts-=
Kandidaten, wird hiemit von der unterzeich=
neten Stelle der 16. Oktober bestimmt, an
welchem sie, wenn die zu selbiger erfoderliche
Anzahl von Kandidaten sich anmeldet, be-
ginnen wird.
Es haben sich daher diejenigen Indivte
duen, welche sich derselben unterziehen wol-
len, besonders aber die von den Universitä-
ten abgehenden Kandidaten, welche sich ir-
gend einem StudienLehramte zu witmen wün-
schen, innerhalb 8 Wochen, mit der Angabe
ihres dermaligen und künftigen
Aufenthalts Ortes, ihres Vater-