Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

491 —— 
d. alle Ordonnanzirungen auf die Zentral= 
Peräquazions Kasse und die Kriegs Kon- 
kurrenz Kassen der Kreise; 
e. die allgemeine und besondere Peräquczion 
der Kriegsasten; 
k. die Liqutdazion mit den auswärtigen 
Behörden nach den bestehenden Konven- 
jionen; 
k die Leitung der allgemeinen Landes Be- 
waffnung, in so ferne dieselbe zu den Mi- 
nisterien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen ressortirt. 
Das gesammte bisher durch die Kriegs- 
Kommission besorgte ältere und laufende 
Kriegs Rechnungswesen soll Unserm obersten 
Rechnungshofe überwiesen werden, dessen 
Rechnunge Kommissariate Wir zu diesem 
Behufe drei der bisher im Rechnungs Kom- 
missariate der Kriegs Kommission verwende- 
ten Individuen zutheilen, und sämtliche 
Rechnungs Akten ausantworten lassen. 
Alle dem Ministerium nicht verbehaltenen 
Aussertigungen werden im Namen der Mi- 
nisterial Kriegs Kemmission, mit der gemein- 
schaftlichen Unterschrift der beiden vorsizenden 
Mitglieder des Departements der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Finanzen erlassen. 
Sämtliche Kreis= und andere Behörden 
haben ihre Berichte wie bisher in allen zum 
Ressort der Kriegs Kommission gehörigen 
Gegenständen an Uns unmittelbar zu erstat- 
ten, und lediglich zur rechten Seite der Auf- 
492 
schrist beizusezen: Zur Ministerial= 
Kriegs Kommission. 
München den 10. Juni 1815. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General Sekretär 
v. Baumüller. 
  
Bekanntmachung. 
(Die dießijährige Herbstprüfung der Studien- 
Lehramte Kandidaten in Nürnberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zum Aufange der dießjährigen durch ein 
allerhöchstes Reskript vom 31. Julius 1872. 
nur einmal dahier und zwar im Herbste ab- 
zuhaltenden Prüfung der Studienbehramts-= 
Kandidaten, wird hiemit von der unterzeich= 
neten Stelle der 16. Oktober bestimmt, an 
welchem sie, wenn die zu selbiger erfoderliche 
Anzahl von Kandidaten sich anmeldet, be- 
ginnen wird. 
Es haben sich daher diejenigen Indivte 
duen, welche sich derselben unterziehen wol- 
len, besonders aber die von den Universitä- 
ten abgehenden Kandidaten, welche sich ir- 
gend einem StudienLehramte zu witmen wün- 
schen, innerhalb 8 Wochen, mit der Angabe 
ihres dermaligen und künftigen 
Aufenthalts Ortes, ihres Vater-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.