Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  259

In  beiden  Fällen  erhält  der  Angeschuldigte  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,
  mit  Gründen  zu  unterstützenden  Beschlusses.

§.  34.  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  wird  nach  Eingang  einer
von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift
der  Angeschuldigte  unter  abschriftlicher  Mittheilung  dieser  Anschuldigungsschrift
zu  einer,  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarbehörde  zu  bestimmenden  Sitzung
zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen  ?).

§.  35.  Bei  der  mündlichen  Verhandlung;  welche  in  nicht  öffentlicher
Sitzung  stattfindet,  giebt  zuerst  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Behörde  aus  der
Zahl  ihrer  Mitglieder  ernannter  Referent  eine  Darstellung  der  Sache,  wie  sie
aus  den  bisherigen  Verhandlungen  hervorgeht?.

Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.

Es  wird  darauf  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vor=  und
Antrage,  und  der  Angeschuldigte  in  seiner  Vertheidigung  gehört.

Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

§.  36.  Wenn  die  Behörde  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des
Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  oder  auch  von  Amtswegen  die  Vernehmung
eines  oder  mehrerer  Zeugen,  sei  es  durch  einen  Kommissar,  oder  mündlich  vor
der  Behörde  selbsts),  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Mittel  zur  Aufklärung
der  Sache  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und
verlegt  nöthigenfalls  die  Fortsetzung  der  Sache  auf  einen  anderen  Tag,  welcher
dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.

§.  37.  Der  Angeschuldigte,  welcher  erscheint,  kann  sich  des  Beistandes
eines  [Advokaten  oder]  Rechts-Anwaltes  als  Vertheidiger  bedienen.  Der  nicht

 

 

 

 

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  258.

ahndendes  Dienstvergehen  zur  Last.  Eine  Ordnungsstrafe  kaun  das  Verwaltungsgericht
nicht  verhängen,  E.  O.  V.  XXVI.  417.

Die  Einstellung  des  Disziplinarversahrens  kann  von  dem  vorgesetzten  Minister
nur  nach  geschlossener  Voruntersuchung,  vor  der  Mittheilung  der  Anklageschrift  an
den  Angeschuldigten  und  vor  der  Vorladung  desselben  zur  mündlichen  Verhandlung
verfügt  werden,  Res.  21.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  277).  Bei  Anträgen  auf  Einstellung
  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Kommunalbeamte  ist  jedesmal  eine  sorgfältige
  Prüfung  vorzunehmen,  damit  nicht  Beamte,  welche  sich  schwerer  Verletzungen
ihrer  Dienstpflichten  schuldig  gemacht  haben,  durch  die  unbeanstandete  Entlassung
Gelegenheit  zu  neuer  Anstellung  finden,  Res.  18.  Dez.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  14).
Ueber  Behandlung  der  Untersuchungskosten  und  der  einbehaltenen  Besoldung  bei  Einstellung
  des  Disziplinarverfahrens  vergl.  Res.  2.  Mai  1892  (C.  Bl.  U.  V.  S.  542).
Verhängt  der  vorgesetzte  Minister  eine  Ordnungsstrafe,  so  trägt  der  Angeschuldigte
die  Untersuchungskosten,  Res.  26.  März  1853  (M.  Bl.  S.  53).  Ist  das  Verfahren
durch  den  vorgesetzten  Minister  eingestellt,  so  ist  nur  dieser,  nicht  auch  ein  anderer
Dienstvorgesetzter  des  Angeschuldigten  befugt,  wegen  der  Handlungen,  die  den  Gegenstand
  der  Voruntersuchung  bildeten,  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen,  E.  O.  V.
XXVI.  422.  Wird  die  Ordnungsstrafe  ohne  Disziplinarverfahren  im  Skrutinialverfahren
  verhängt,  so  trägt  die  Staatskasse  die  Untersuchungskosten,  Res.  22.  Febr.
1892  (M.  Bl.  S.  79).

1)  Eine  Vorschrift  über  die  Frist  zwischen  Ladung  und  Termin  fehlt.  Die
§§.  147,  216  Str.  P.  O.  analog  anzuwenden,  ist  der  Disziplinarrichter  nicht  verpflichtet.,
  Erk.  O.  V.  G.  2.  April  1890  (D.  J.  Nr.  48).

Erachtet  der  Verweter  der  Staatsanwaltschaft  für  angezeigt,  nach  dem  Verlaufe
der  mündlichen  Verhandlung  den  in  der  Anschuldigungsschrift  gestellten  Antrag  auf
Dienstentlassung  in  einen  milderen  Antrag  zu  verwandeln,  so  hat  er  solches  im  Einvernehmen
  mit  dem  Regierungspräsidenten  zu  thun,  Res.  28.  März  1854  (M.  Bl.  S.  83).

2)  Die  Verlesung  der  Anklageschrift  ist  nicht  vorgeschrieben,  Res.  4.  März  1871
(M.  Bl.  S.  97).  "

:)  Die  Vernehmung  kann  auch  im  Wege  des  Ersuchens  durch  die  ordentlichen
Gerichte  geschehen,  vergl.  J.  M.  Bl.  1862  S.  234.

Ein  Verzicht  des  Angeschuldigten  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  auf
die  Vereidigung  des  Zeugen  ist  ohne  Bedeutung  und  zur  Rechtfertigung  der  Unterlassung
  nicht  geeignet,  Erk.  O  V.  G.  7.  Mai  1890  (D.  J.  Nr.  113).

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