509
richteten Complements betrugen in dem
Erats Jahre 1841 2000 fl.
b) die jährlichen ordentlichen Beiträge der
Mitglieder 4500 fl.
JPc) die Strafen 2034 fl. 437 kr.
d) die Vermaͤchtnisse und freiwilligen Bei-
traͤge (worunter der allergnaͤdigste Bei-
trag Ihrer koͤniglichen Majestaͤten mit
1800 fl. begriffen ist, betrugen 1999 fl.
3 kr.
Dagegen wurde in dem verflossenen Etats-
Jahre
a) an rückständig gewliebenen und lau-
fenden Wittwen-- und WaisenPensio-
nen und Abfertigungs Raten entrichtet
6102 fl. 154 kr. und
b) die Verwaltungs Kosten betrugen 287 fl.
21 kr.
Dieses ist die Lage einer Anstalt, aus
welcher lob größtentheils bedürftige Indivi-
duen Pensionen und Unterhaltungs Beitrdge
beziehen. Sie berechtiget zu der Erwartung,
daß wenn auch einst durch unglückliche Ereig-
nisse die ihr zur Unterstüzung zufallenden
Pensionisten die höchste Zahl erreichen soll=
ten, welche nach politischen Berechnungen
angenommen werden kann, die ihr durch die
allerhöchste Verordnung vom 27. Juni 1808
zugewiesenen ordentlichen Quellen auch ohne
außerordentliche Hilfsmittel doch immer im
Verháltniß zu den erhöhten Bedürfnissen
bleiben werden.
München den 20. Juni 1815.
Graf Neigersberg.
Durch den Mirnister
der General Sekretär von Nemmer.
510
(Berichtigung einer Allegazion im XXV. Stücke
des Reglerungsblatts l. J. dle untergerichtll-
chen Geschaͤfts Anzeigen betreffend.)
Seite 464 in C. 19, Zeile 3 ist an-
statt des allegirten Artikel 02, wel-
cher von der Spezial Inquistzion handelt, der
Artikel 72 zu lesen, welcher von der Ge-
neralUntersuchung redet.
(Die Aufnahmsprüfung protestantischer Pre-
digtamts Kandidaten für den Herbst Termin
dieses Jahres zu Nürnberg betreffend.)
Die diesjährige theologische Herbst-
Aufnahmssprüfung zu Nürnberg wird den
23. September ihren Anfang nehmen.
Diejenigen Kandidaren, welche sich bei
dieser Prüfung einzusinden haben, wer-
den hiedurch aufgefodert, sich zu selbiger
bei der dortigen Kommission zur theolo-
gischen Aufnahmsrüfung zeitig anzumel-
den und alles zu beobachten, was zur
Motivirung ihres Aufnahms Gesuches noth-
wendig erfoderlich ist.
Die Kompetenten werden daher ange-
wiesen, ihre nur einfach einzureichende
Bittschrift, ihr Taufzeugniß in duplo,
und zwar entweder einmal im Original oder
in beglaubigter und auf das gehörige Stem-
pel Papier gefertigter Abschrift, so wie ihre
kurz verfaßte Biographie, sogleich beizule-
gen; sodann aber, nach überstandener aka,
demischer Ende Prüfung, ihr Universttats=
Absolutorium, gleichfalls einmal im Ori=
Zinal und einmal in gehörig beglaubigter
')