Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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III. 
Bei jedem kuͤnftigen Gesuche um die 
Erlaubniß zum Lithographiren soll vor Al- 
lem die Nothwendigkeit, oder wenigstens die 
besondere Nuͤzlichkeit der zu errichtenden An- 
stalt, und die Begruͤndung einer hinreichen- 
den Nahrung durch solche, genau nachge- 
wiesen; die Vernehmung der Betheiligten, 
naͤmlich der Inhaber der etwa schon in der 
Naͤhe bestehenden aͤhnlichen Anstalten, so 
wie der Buchdruckereien, gehoͤrig beobachtet, 
und vorzuͤglich mit darauf Ruͤcksicht genom- 
men werden, daß kein neues lithographisches 
Institut entstehe, wodurch ein schon vorhan- 
denes, oder benachbarte Buchdruckereien, 
bedeutend beeinträchtigt würden. » 
Der Bewerber selbst muß den Beweis 
strenger Moralitaͤt, hinreichenden Vermoͤ- 
gens, und besonderer Kunstfertigkeit, nicht 
bloß im lithographischen Schreiben, sondern 
vorzuͤglich im Zeichnen auf Stein, und in 
Verfertigung wirklicher Kunstprodukte, voll- 
ständig liefern. 
IV. 
Betreffend die Rechte und Pflichten der 
konzessionirten Lithographen, so soll zwar 
Unsere Verordnung vom 13. Juni 1803 
über die Preß= und Buchhandelsfreiheir, 
auch auf lithographische Institute und Pro- 
dukte, vollkommene Anwendung finden. We- 
gen der größern eichtigkeit des Nachdrucks 
und der Vervielfältigung sind jedoch die 
Berechtigeen, bei Vermeidung willkürlicher 
Geld= oder Gefängnißstrafe, und der Kon- 
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siskazion der treffenden Produkte, dann im 
Wiederholungs Falle bei Verlust der Kon- 
jession selbst, besonders verbunden: 
1) in Gemäßheit Unserer bereits unterm 
17. Februar 1806 erlassenen Verord- 
nung, kein Manuskripe polttischen oder 
statistischen Inhalrs im Bezug auf den 
baierischen Staac, von fremden und un- 
bekannten Personen anzunehmen und ab- 
zudrücken, ohne vorher durch die treffende 
Polizeibehörde die Genehmigung Unseres 
auswärtigen Ministerial Departemenes im 
geeigneten Wege dazu eingeholt zu haben; 
2) sich des Abdrucks aller Schriften, Ge- 
dichte, Bilder und Zeichnungen zu enc- 
halten, die offenbar gegen die Sittlich- 
keit anstossen, und öffentliches Aergerniß 
erregen müssen. 
Außerdem sollen die Lithographen gehal- 
ten sepn: 
3) ihren lithographischen Abdrücken jedes- 
mal, so weit es immer möglich ist, den 
Namen ihrer Seeindruckerei, oder ein 
kurzes, der Polizeibehörde anzuzeigendes 
Druckzeichen, beizufügen. 
V. 
Privatpersonen oder Korporazionen, wel- 
che bloß zu ihrem Privatgebrauche, oder für 
ihre sonstigen Privatgeschäfte, eine Lithogra- 
phie mit einer oder mehrern Pressen errich- 
ten wollen, sind verpflichter, dieses vorher 
ihrer vorgesezten Polizeibehörde anzuzeigen, 
und durch solche bei dem treffenden General 
Kreis= oder Stadt Kommissariate, welches
	        
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