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III.
Bei jedem kuͤnftigen Gesuche um die
Erlaubniß zum Lithographiren soll vor Al-
lem die Nothwendigkeit, oder wenigstens die
besondere Nuͤzlichkeit der zu errichtenden An-
stalt, und die Begruͤndung einer hinreichen-
den Nahrung durch solche, genau nachge-
wiesen; die Vernehmung der Betheiligten,
naͤmlich der Inhaber der etwa schon in der
Naͤhe bestehenden aͤhnlichen Anstalten, so
wie der Buchdruckereien, gehoͤrig beobachtet,
und vorzuͤglich mit darauf Ruͤcksicht genom-
men werden, daß kein neues lithographisches
Institut entstehe, wodurch ein schon vorhan-
denes, oder benachbarte Buchdruckereien,
bedeutend beeinträchtigt würden. »
Der Bewerber selbst muß den Beweis
strenger Moralitaͤt, hinreichenden Vermoͤ-
gens, und besonderer Kunstfertigkeit, nicht
bloß im lithographischen Schreiben, sondern
vorzuͤglich im Zeichnen auf Stein, und in
Verfertigung wirklicher Kunstprodukte, voll-
ständig liefern.
IV.
Betreffend die Rechte und Pflichten der
konzessionirten Lithographen, so soll zwar
Unsere Verordnung vom 13. Juni 1803
über die Preß= und Buchhandelsfreiheir,
auch auf lithographische Institute und Pro-
dukte, vollkommene Anwendung finden. We-
gen der größern eichtigkeit des Nachdrucks
und der Vervielfältigung sind jedoch die
Berechtigeen, bei Vermeidung willkürlicher
Geld= oder Gefängnißstrafe, und der Kon-
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siskazion der treffenden Produkte, dann im
Wiederholungs Falle bei Verlust der Kon-
jession selbst, besonders verbunden:
1) in Gemäßheit Unserer bereits unterm
17. Februar 1806 erlassenen Verord-
nung, kein Manuskripe polttischen oder
statistischen Inhalrs im Bezug auf den
baierischen Staac, von fremden und un-
bekannten Personen anzunehmen und ab-
zudrücken, ohne vorher durch die treffende
Polizeibehörde die Genehmigung Unseres
auswärtigen Ministerial Departemenes im
geeigneten Wege dazu eingeholt zu haben;
2) sich des Abdrucks aller Schriften, Ge-
dichte, Bilder und Zeichnungen zu enc-
halten, die offenbar gegen die Sittlich-
keit anstossen, und öffentliches Aergerniß
erregen müssen.
Außerdem sollen die Lithographen gehal-
ten sepn:
3) ihren lithographischen Abdrücken jedes-
mal, so weit es immer möglich ist, den
Namen ihrer Seeindruckerei, oder ein
kurzes, der Polizeibehörde anzuzeigendes
Druckzeichen, beizufügen.
V.
Privatpersonen oder Korporazionen, wel-
che bloß zu ihrem Privatgebrauche, oder für
ihre sonstigen Privatgeschäfte, eine Lithogra-
phie mit einer oder mehrern Pressen errich-
ten wollen, sind verpflichter, dieses vorher
ihrer vorgesezten Polizeibehörde anzuzeigen,
und durch solche bei dem treffenden General
Kreis= oder Stadt Kommissariate, welches