Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXX. Stück. München, Samstag den 8. Juli 1815. 
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Verordnung. 
  
(Die Anordnung einer ständigen Kommission 
zu Bearbeitung auf die Zivil = und Krimi- 
nal Gesezgebung Bezug habender Gegenstände 
bei dem geheimen Ministerium der Justiz be- 
trefsend.) 
Wir Maximilian Joseyph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Di. Wirksamkeit der seit einigen Jahren 
zur Bearbeitung auf die Zivil: und Kri- 
minal Gesezgebung Bezug habender Gegen- 
stände bestehenden Kommission hat Uns 
von dem wesentlichen Nuzen ihrer Anord- 
nung sowohl für die Gesezgebung als für 
die Rechtspflege überzeugi. Wir haben 
daher beschlossen, dieselbe bei Unserm ge- 
heimen Ministerium der Justiz als fortbe- 
stehend nach folgenden nähern Bestimmun- 
gen zu konstituiren. 
G. 1. Die ständige Gesez Kommission 
hat unter unmittelbarer Leitung des Justiz= 
Ministers aus vier Mitgliedern zu bestehen, 
unter welchen zwei aus der obersten politi- 
schen Stelle ernannt werden. In dieser 
Eigenschaft bestätigen Wir Unsern wirkli- 
chen geheimen Rath und Chef der Lehen- 
und Hoheits Sekzion Freiherrn von Are- 
tin, Unsern wirklichen geheimen Rath 
und Justiz Referend4e von Effner, und 
Unsern geheimen Justiz Referendäe von 
Gönner. Zum vierten Mitglied be- 
nennen Wir den Ober Polizeirath von 
Stürmer. 
§. :. Der Wirkungskreis dieser Kom- 
mission ist auf legislative Gegenstände ber 
schränkt, und ohne allen Einfluß auf ein- 
zelne Rechtssachen, deren Enrscheidung in 
anhängigen Zivil= oder strafrechtlichen Sa- 
chen ausschließlich den Gerichten des Reichs 
obliegr, welchen nach der rechtskräfeigen 
Enrscheidung einer Sache wie bisher auch 
ferner unbenommen, die bei Anwendung 
des Gesezes sich ergeben habeme Zweifel 
und Anstände einzuberichten, und Unsere 
Enrschließung einzuholen. 
I. 3. Zu dem Wirkungskreise der Ge- 
sez Kommission gehören jene legislativen Ge- 
genstände, welche der Justiz Minister der- 
selben zur Begutachtung überrcägt, insbe, 
sondere die Vorbereitungs Arbeiten und Ent- 
würfe der Geseze, so auf Zivil= und Kri- 
minal Gesezgebung Bezug haben, wohin 
(37“)
	        
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