Full text : Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

DO

Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätskiinik  oder  -Poliklinik
  für  Haut-  und  Geschlechtskranke  in  Gegenwart  eines
Fachvertreters  für  Haut-  und  (reschlechtskrankheiten  einen
Kranken  zu  untersuchen,  den  Befund  und  den  Heilplan
kurz  niederzuschreiben  und  sodann  mündlich  darzutun,
dab  er  über  die  Haut-  und  Greschlechtskrankheiten  die  für
einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.
Im  855  Abs.  3  werden  am  Schlusse  die  Worte  „der  Hautund
  venerischen  Krankheiten“  gestrichen.
Im  $  39  werden  die  Worte  „den  Haut-  und  venerischen
Krankheiten“  gestrichen.
$53  Abs.  1b  erhält  folgende  Fassung:

für  Abschnitt  II  Teil  I  dreifach,  Teil  2  bis  4  je  einfach.
$  58  erhält  im  Abs.  1  folgende  Fassung:

Die(rebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  220  Mark.

Im  Abs.  2  daselbst  werden  an  Stelle  von  Zeile  5  bis  7

die  folgenden  Zeilen  eingesetzt:

für  den  Prüfungsabschnitt  Il.........  95  Mark,
und  zwar  für  Teilll  ......2  22220.  25  ,„
Dr  10
Din  10  „
Din  th...  10  ,„
Die  Zeile  20  daselbst  erhält  die  Fassung:
ZUSAMMEN  .  2:  KK  non  220  Mark.

WI.  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  191S  in  Kraft.
Berlin,  den  13.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wallraf.