Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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A. Im Fache der Polizei. 
1) Die Verleihung der Konzessionen 
zur Anlegung von Mühlen, mit ein- 
ziger Ausnahme der Haus Malzmühlen, und 
nrit der Verbindlichkeit, jederzeit, und vor 
Allem sich hierüber mit der einschlägigen Fi- 
nanz Direkzion zu benehmen, dann die Bau- 
behörden mit ihrem technischen Gutachten 
zu hören. 
Sollten die erwähnten Kreisbehörden sich 
in ihren Ansichten nicht vereinigen können, 
so ist über den Gegenstand zu berichten. 
a) Die Ertheilung der Erlaubniß zu 
Wanderungen ins Ausland, auch 
für den Fall, wenn ein Handwerker, nach 
Verfluß der durch das Mandat vom 1.. Ok- 
tober 1807, O. 2. Lit. c. ) festgesezten Wan- 
derzeit, eine weitere Wanderung vornehmen 
will. 
Desgleichen die Ertheilung der Er- 
laubniß, im Auslande die Lehr- 
jahre nehmen zu dürfen, und die Dis- 
pensazion von den bestimmten Lehr- 
jahren. 
Alles dieses nur unter der Voraussezung, 
daß zu solcher Erlaubniß oder Dispensazion 
besonders berücksichtigungswürdige Gründe 
vorhanden sind, und den übrigen Bestim- 
mungen des angeführten Mandats, und der 
Verordnung vom 2. Juli 1812 5, so wie den 
Gesezen über die Milicärpflichtigkeit unnach- 
theilig. 
3) Die Konzessionen zu Errich- 
tung von Jahrmärkten, mit Beschrän- 
kung auf solche Orte, welche der Siz einer 
») Ragsbl. 1807. S. 1611. *) 18412. S. 1307 ff. 
  
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Polizei Behörde, oder einem solchen Size 
zunächst gelegen find, und mit Ausnahme 
förmlicher Messen in großen Städten. 
Ferner — ohne alle Beschränkung — 
die Wiederherstellung sonst bestan- 
dener Märkte, wozu ältere Privtlegien 
vorliegen, und endlich auch die Entscheidung 
über die Anträge auf Abänderung der 
Tage und Dauer der bestehenden 
Märkte; überall nach vorläufigem Beneh- 
men mit den Behörden benachbarter Beczirke, 
welche dabei bethelligt seyn koͤnnten. 
4) Die durch die Verordnung vom 15. 
Juli 1812 7) vorbehaltene Entscheidung 
der Frage über die Zulässigkeit 
oder Unzulässigkeit der Verthei- 
lung von Gemeinde Waldungen, mit 
genauer Einhaltung der daselbst vorgeschrie- 
benen instruktiven Normen, und mit Be- 
schränkung der wirklichen Bewilligung auf 
den Fall, wo die Glieder der betreffenden 
Gemeinden in der Hauptsache einig, und 
auch die Gutachten der Polizei= und Forstbe- 
hörden übereinstimmend und gehörig motivirt 
find. 
5) Die Ratihabizion der ver- 
botswidrig außer Landes geschlos 
senen Ehen, wenn hiezu besonders wich- 
tige Gründe vorhanden sind; jedoch immer 
vorausgesezt, daß den Verehelichten kei- 
ne Umstände zur Last liegen, welche die 
Schuld der Uebertretung wesenrlich vergrö- 
ßern, und daß der Verehelichung keine son- 
stigen Hindernisse der Art, wie sie in der 
Verordnung vom 12. Juni 1308 G. 4. ) be- 
») Rggsbl. 1812. S. 1565 ff. ) 1808. S. 1510.
	        
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