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A. Im Fache der Polizei.
1) Die Verleihung der Konzessionen
zur Anlegung von Mühlen, mit ein-
ziger Ausnahme der Haus Malzmühlen, und
nrit der Verbindlichkeit, jederzeit, und vor
Allem sich hierüber mit der einschlägigen Fi-
nanz Direkzion zu benehmen, dann die Bau-
behörden mit ihrem technischen Gutachten
zu hören.
Sollten die erwähnten Kreisbehörden sich
in ihren Ansichten nicht vereinigen können,
so ist über den Gegenstand zu berichten.
a) Die Ertheilung der Erlaubniß zu
Wanderungen ins Ausland, auch
für den Fall, wenn ein Handwerker, nach
Verfluß der durch das Mandat vom 1.. Ok-
tober 1807, O. 2. Lit. c. ) festgesezten Wan-
derzeit, eine weitere Wanderung vornehmen
will.
Desgleichen die Ertheilung der Er-
laubniß, im Auslande die Lehr-
jahre nehmen zu dürfen, und die Dis-
pensazion von den bestimmten Lehr-
jahren.
Alles dieses nur unter der Voraussezung,
daß zu solcher Erlaubniß oder Dispensazion
besonders berücksichtigungswürdige Gründe
vorhanden sind, und den übrigen Bestim-
mungen des angeführten Mandats, und der
Verordnung vom 2. Juli 1812 5, so wie den
Gesezen über die Milicärpflichtigkeit unnach-
theilig.
3) Die Konzessionen zu Errich-
tung von Jahrmärkten, mit Beschrän-
kung auf solche Orte, welche der Siz einer
») Ragsbl. 1807. S. 1611. *) 18412. S. 1307 ff.
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Polizei Behörde, oder einem solchen Size
zunächst gelegen find, und mit Ausnahme
förmlicher Messen in großen Städten.
Ferner — ohne alle Beschränkung —
die Wiederherstellung sonst bestan-
dener Märkte, wozu ältere Privtlegien
vorliegen, und endlich auch die Entscheidung
über die Anträge auf Abänderung der
Tage und Dauer der bestehenden
Märkte; überall nach vorläufigem Beneh-
men mit den Behörden benachbarter Beczirke,
welche dabei bethelligt seyn koͤnnten.
4) Die durch die Verordnung vom 15.
Juli 1812 7) vorbehaltene Entscheidung
der Frage über die Zulässigkeit
oder Unzulässigkeit der Verthei-
lung von Gemeinde Waldungen, mit
genauer Einhaltung der daselbst vorgeschrie-
benen instruktiven Normen, und mit Be-
schränkung der wirklichen Bewilligung auf
den Fall, wo die Glieder der betreffenden
Gemeinden in der Hauptsache einig, und
auch die Gutachten der Polizei= und Forstbe-
hörden übereinstimmend und gehörig motivirt
find.
5) Die Ratihabizion der ver-
botswidrig außer Landes geschlos
senen Ehen, wenn hiezu besonders wich-
tige Gründe vorhanden sind; jedoch immer
vorausgesezt, daß den Verehelichten kei-
ne Umstände zur Last liegen, welche die
Schuld der Uebertretung wesenrlich vergrö-
ßern, und daß der Verehelichung keine son-
stigen Hindernisse der Art, wie sie in der
Verordnung vom 12. Juni 1308 G. 4. ) be-
») Rggsbl. 1812. S. 1565 ff. ) 1808. S. 1510.